130 Verfassung der lutherischen und reformierten Kirche.
Die Organe.
Die Kirchenverfassung der lutherischen Kirche blieb fast unverändert.
Über den Pfarrern der einzelnen Gemeinden standen die Inspektoren, während
die Kirchenverwaltung jeder Provinz ein Konsistorium leitete. Nur die Kurund
Neumark besaßen ein gemeinsames Konsistorium. Außerdem bestanden
besondere Konsistorien mit dem Sitze in den Provinzialhauptstädten für
Pommern, Magdeburg, Halberstadt und Minden, welch letzterem seit 1719
auch die Lutheraner in Ravensberg, Tecklenburg und Lingen untergeordnet
waren, indem an die Stelle des Haupt- und Gogerichts zu Bielefeld, welches
bisher mit Zuziehung der Drosten und des Superintendenten das Konsistorium
für Ravensberg gebildet hatte, mit Beseitigung des Haupt- und Gogerichts
und der Drostenämter im J. 1719 die Mindener Regierung trat. Preußen
hatte bisher zwei Konsistorien zu Königsberg und Saalfeld besessen. Außerdem
wurde für Lithauen nach dessen administrativer Trennung von Preußen
zunächst 1722 eine Kirchen- und Schulkommission und 1734 ein Kirchen—
kollegium mit denselben Befugnissen wie die übrigen Konsistorien errichtet.7)
Die Konsistorien, bestehend aus einem weltlichen Präsidenten, geistlichen und
weltlichen Räten, behielten ihre zwiefache Zuständigkeit als Verwaltungsbehörden
und als Gerichtshöfe in Ehesachen, über geistliche Güter und in
Disziplinarsachen der Geistlichen. Der für letztere bestehende Anklageprozeß,
in dem der geistliche Fiskal als Ankläger thätig war, wurde jedoch durch den
sonst allgemein üblichen Inquisitionsprozeß ersetzt.") Nur Kleve-Mark, wo
auch die lutherische Kirche die Synodalverfassung hatte, besaß kein Konsistorium,
sondern es wurde hier das Kirchenregiment durch die Synoden unter Aufsicht
der Regierung ausgeübt.
Die reformierte Kirche hatte in den östlichen Provinzen nur durch das
Herrscherhaus Eingang gefunden. Es bestanden daher nirgends zusammenhängende
Gebiete mit reformierter Bevölkerung, sondern nur vereinzelt, besonders
in den größeren Städten reformierte Gemeinden. Infolge dieser
Vereinzelung konnte die der reformierten Kirche eigentümliche Gestaltung des
Kirchenregiments, die Synodalverfassung, auch nur in den Gemeinden durchgeführt
werden, deren jede ein Presbyterium besaß. Zur Bildung von Kreisund
Landessynoden kam es nicht.
Während aber bisher die reformierten Gemeinden vereinzelt, zum Teil
ohne rechtlichen Zusammenhang untereinander, zum Teil dem lutherischen
1) Jacobson, Das evang. Kirchenrecht des pr. Staats, Halle 1866, S. 148.
2) Möylius, C. C. M. I, 1, S. 563.