Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

130  Verfassung  der  lutherischen  und  reformierten  Kirche.

Die  Organe.

Die  Kirchenverfassung  der  lutherischen  Kirche  blieb  fast  unverändert.
Über  den  Pfarrern  der  einzelnen  Gemeinden  standen  die  Inspektoren,  während
die  Kirchenverwaltung  jeder  Provinz  ein  Konsistorium  leitete.  Nur  die  Kurund
  Neumark  besaßen  ein  gemeinsames  Konsistorium.  Außerdem  bestanden
besondere  Konsistorien  mit  dem  Sitze  in  den  Provinzialhauptstädten  für
Pommern,  Magdeburg,  Halberstadt  und  Minden,  welch  letzterem  seit  1719
auch  die  Lutheraner  in  Ravensberg,  Tecklenburg  und  Lingen  untergeordnet
waren,  indem  an  die  Stelle  des  Haupt-  und  Gogerichts  zu  Bielefeld,  welches
bisher  mit  Zuziehung  der  Drosten  und  des  Superintendenten  das  Konsistorium
für  Ravensberg  gebildet  hatte,  mit  Beseitigung  des  Haupt-  und  Gogerichts
und  der  Drostenämter  im  J.  1719  die  Mindener  Regierung  trat.  Preußen
hatte  bisher  zwei  Konsistorien  zu  Königsberg  und  Saalfeld  besessen.  Außerdem
  wurde  für  Lithauen  nach  dessen  administrativer  Trennung  von  Preußen
zunächst  1722  eine  Kirchen-  und  Schulkommission  und  1734  ein  Kirchen—
kollegium  mit  denselben  Befugnissen  wie  die  übrigen  Konsistorien  errichtet.7)
Die  Konsistorien,  bestehend  aus  einem  weltlichen  Präsidenten,  geistlichen  und
weltlichen  Räten,  behielten  ihre  zwiefache  Zuständigkeit  als  Verwaltungsbehörden
  und  als  Gerichtshöfe  in  Ehesachen,  über  geistliche  Güter  und  in
Disziplinarsachen  der  Geistlichen.  Der  für  letztere  bestehende  Anklageprozeß,
in  dem  der  geistliche  Fiskal  als  Ankläger  thätig  war,  wurde  jedoch  durch  den
sonst  allgemein  üblichen  Inquisitionsprozeß  ersetzt.")  Nur  Kleve-Mark,  wo
auch  die  lutherische  Kirche  die  Synodalverfassung  hatte,  besaß  kein  Konsistorium,
sondern  es  wurde  hier  das  Kirchenregiment  durch  die  Synoden  unter  Aufsicht
  der  Regierung  ausgeübt.

Die  reformierte  Kirche  hatte  in  den  östlichen  Provinzen  nur  durch  das
Herrscherhaus  Eingang  gefunden.  Es  bestanden  daher  nirgends  zusammenhängende
  Gebiete  mit  reformierter  Bevölkerung,  sondern  nur  vereinzelt,  besonders
  in  den  größeren  Städten  reformierte  Gemeinden.  Infolge  dieser
Vereinzelung  konnte  die  der  reformierten  Kirche  eigentümliche  Gestaltung  des
Kirchenregiments,  die  Synodalverfassung,  auch  nur  in  den  Gemeinden  durchgeführt
  werden,  deren  jede  ein  Presbyterium  besaß.  Zur  Bildung  von  Kreisund
  Landessynoden  kam  es  nicht.

Während  aber  bisher  die  reformierten  Gemeinden  vereinzelt,  zum  Teil
ohne  rechtlichen  Zusammenhang  untereinander,  zum  Teil  dem  lutherischen

1)  Jacobson,  Das  evang.  Kirchenrecht  des  pr.  Staats,  Halle  1866,  S.  148.
2)  Möylius,  C.  C.  M.  I,  1,  S.  563.