Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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§ 3. Als ständige Lehrerstellen im Sinne des Gesetzes gelten auch Schul- 
direktorstellen und ständige Stellen, die mit Lehrerinnen besetzt sind. 
8 4. Gesuche um Berücksichtigung bei Besetzung ständiger Lehrerstellen durch 
die oberste Schulbehörde sind beim vorgesetzten Bezirksschulinspektor oder beim 
Bezirksschulinspektor des letzten Anstellungsortes einzureichen und von diesem mit 
eingehender Begutachtung der obersten Schulbehörde vorzulegen. 
Dresden, am 5. Juni 1918. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Lorenz. 
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gemäß 81 des Gesetzes vom 27. Mai 1918. 
Schulgemeinde 
uBezeichnung der erledigten Stelle 
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3. Grund der Erledigung 
4. Tag der Erledigung!) 
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Stelleneinkommen a) vom Schuldienste?) 
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1) Todestag oder Tag, mit dem bei Kündigung oder bei Übertritt in den Ruhestand der 
Genuß des Stelleneinkommens aufhört. 
:) Reines Stelleneinkommen, Wohnungsgeld oder freie Wohnung. 
)) Bei persönlichen Zulagen ist anzugeben, ob sie ruhegehaltsfähig sind oder nicht.