Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1918.
Inbalt: Nr. 1. Verordnung, die Einrichtung eines Heroldsamts beim Ministerium des
Innern betr. S. 1. — Nr. 2. Verordnung über die Einrichtung des Landesversicherungs-
amtes. S. 2. — Nr. 3. Verordnung über Löschungen im Strafregister. S. 2. —
Nr. 4. Allerhöchster Straf-Erlaß. S. 3.
Nr. 1. Verordnung,
die Einrichtung eines Heroldsamts beim Ministerium des Innern
betreffend:
.
vom 7. Januar 1918.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird zur weiteren
Ausführung des Gesetzes, die Einrichtung eines Adelsbuches und die Führung des
Adels und der Adelszeichen betreffend (Adelsgesetz), vom 19. September 1902
— G.= u. V.-Bl. S. 381 — im Anschluß an die Verordnung zur Ausführung dieses
Gesetzes vom 19. September 1902 — G.= u. V.-Bl. S. 385 — folgendes verordnet:
§ 1. Zur Durchführung des Adelsgesetzes wird, vorbehältlich der Vorschriften
in §88 9 flg. dieses Gesetzes, eine besondere Dienststelle errichtet, die die amtliche
Bezeichnung
Königliches Ministerium des Innern, Heroldsamt
führt.
§ 2. Vorstand des Heroldsamtes ist der jeweils mit der Bearbeitung der
Adelsangelegenheiten beauftragte vortragende Rat des Ministeriums des Innern.
Geschäftsführendes Mitglied des Amtes mit den in §5 der Ausführungs-
verordnung vom 19. September 1902 bestimmten Obliegenheiten und Befugnissen
ist der bisherige „Kommissar für Adelsangelegenheiten", der künftig den Amtsnamen
„Heroldsmeister“ führt.
Ausgegeben zu Dresden, den 2S. Januar 1918. 1