Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Kapitel II. 
Die Ausnahmen. 
§ 4. (1) Vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ist unter den Voraussetzungen 
des § 5 das Kohlenunterirdische ausgenommen, das zum Grubenfeld eines bereits 
am 18. Oktober 1916 betriebenen und zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
noch betriebenen nichtstaatlichen Kohlenbergwerkes gehört. 
(2)Zum Grubenfeld im Sinne dieses Gesetzes gehört auch das Kohlenunter- 
irdische, das mit dem in Betrieb genommenen Unterirdischen räumlich zusammen- 
hängt, oder das, obschon es getrennt liegt, zu einheitlichem Abbau mit dem Haupt- 
feld technisch und wirtschaftlich geeignet ist. 
(2) Als im Betriebe befindlich gilt ein Bergwerk auch dann noch, wenn der 
Betrieb vorübergehend ausgesetzt ist. 
(a) Der Betrieb durch zur Ausübung des Bergbaurechts berechtigte Dritte steht 
dem Betriebe durch den Bergbauberechtigten gleich. 
() Daß ein Kohlenbergwerk bereits am 18. Oktober 1916 betrieben wurde, 
wird angenommen, wenn an diesem Tage mindestens das Abteufen eines zum 
Werke gehörigen Förderschachts oder, bei Tagebau, die planmäßige Abdeckung des 
Flözes begonnen hatte. 
§ 5. (1) Soweit das Recht am Grubenfelde dem Bergbauberechtigten (im 
Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes) am 18. Oktober 1916 noch nicht übertragen 
war, tritt die Ausnahme des § 4 nur ein, wenn ihm an diesem Tage der Berechtigte 
zur Ubertragung verpflichtet oder mit Bezug auf sie durch ein Angebot gebunden 
war, oder wenn die Genehmigung des Finanzministeriums zur Übertragung nach 
* 4 Abs. 2 des Gesetzes, enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von 
Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen, vom 
10. November 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 203) erteilt worden ist. 
(2) In diesen Fällen muß die Ubertragung des Bergbaurechts durch Erwerb 
des Grundeigentums oder des von ihm abgetrennten Kohlenbergbaurechts bis zum 
Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die 
Frist ist vom Bergamt auf Antrag bis auf ein Jahr zu verlängern, wenn der Berg- 
bauberechtigte nachweist, daß die Übertragung bis zum Ablauf der sechs Monate 
ohne sein Verschulden nicht möglich ist. Für die Anfechtung der Entscheidung des 
Bergamts und für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 1, Abf. 2 
Satz 1, Abst. 4. 
§ 6. Als einem Berechtigten übertragen gilt im Sinne dieses Gesetzes ein 
Kohlenbergbaurecht auch dann, wenn es auf Grund eines bei der Veräußerung 
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