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Kapitel II.
Die Ausnahmen.
§ 4. (1) Vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ist unter den Voraussetzungen
des § 5 das Kohlenunterirdische ausgenommen, das zum Grubenfeld eines bereits
am 18. Oktober 1916 betriebenen und zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
noch betriebenen nichtstaatlichen Kohlenbergwerkes gehört.
(2)Zum Grubenfeld im Sinne dieses Gesetzes gehört auch das Kohlenunter-
irdische, das mit dem in Betrieb genommenen Unterirdischen räumlich zusammen-
hängt, oder das, obschon es getrennt liegt, zu einheitlichem Abbau mit dem Haupt-
feld technisch und wirtschaftlich geeignet ist.
(2) Als im Betriebe befindlich gilt ein Bergwerk auch dann noch, wenn der
Betrieb vorübergehend ausgesetzt ist.
(a) Der Betrieb durch zur Ausübung des Bergbaurechts berechtigte Dritte steht
dem Betriebe durch den Bergbauberechtigten gleich.
() Daß ein Kohlenbergwerk bereits am 18. Oktober 1916 betrieben wurde,
wird angenommen, wenn an diesem Tage mindestens das Abteufen eines zum
Werke gehörigen Förderschachts oder, bei Tagebau, die planmäßige Abdeckung des
Flözes begonnen hatte.
§ 5. (1) Soweit das Recht am Grubenfelde dem Bergbauberechtigten (im
Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes) am 18. Oktober 1916 noch nicht übertragen
war, tritt die Ausnahme des § 4 nur ein, wenn ihm an diesem Tage der Berechtigte
zur Ubertragung verpflichtet oder mit Bezug auf sie durch ein Angebot gebunden
war, oder wenn die Genehmigung des Finanzministeriums zur Übertragung nach
* 4 Abs. 2 des Gesetzes, enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von
Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen, vom
10. November 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 203) erteilt worden ist.
(2) In diesen Fällen muß die Ubertragung des Bergbaurechts durch Erwerb
des Grundeigentums oder des von ihm abgetrennten Kohlenbergbaurechts bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die
Frist ist vom Bergamt auf Antrag bis auf ein Jahr zu verlängern, wenn der Berg-
bauberechtigte nachweist, daß die Übertragung bis zum Ablauf der sechs Monate
ohne sein Verschulden nicht möglich ist. Für die Anfechtung der Entscheidung des
Bergamts und für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 1, Abf. 2
Satz 1, Abst. 4.
§ 6. Als einem Berechtigten übertragen gilt im Sinne dieses Gesetzes ein
Kohlenbergbaurecht auch dann, wenn es auf Grund eines bei der Veräußerung
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