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des Oberflächengrundstücks erklärten Vorbehalts oder, ohne gleichzeitige Veräußerung
an einen anderen, zum Zwecke der Vereinigung mit einem vom Eigentum an
anderen Grundstücken abgetrennten Kohlenbergbaurechte vom Grundeigentum ab-
getrennt worden ist.
§ 7. Ist der Staat beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bergbauberechtigt kraft
Grundeigentums oder eines von ihm abgetrennten Kohlenbergbaurechts, so wird
sein Recht durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.
§ 8. Für die in den §§ 4 bis 7 geregelten Ausnahmen vom staatlichen Kohlen-
bergbaurechte bleiben, soweit nicht für sie dieses Gesetz Befonderes bestimmt, die
Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217)
und anderer auf den Kohlenbergbau bezüglicher Gesetze in Kraft.
§ 9. (1) Überträgt der Staat Grundeigentum, für dessen Kohlenunterirdisches
der § 7 zutrifft, so bleibt ihm das Kohlenbergbaurecht, wenn nicht anderes verein-
bart wird, kraft Gesetzes vorbehalten. Die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind nicht anzuwenden.
(i) Wird vereinbart, daß das Kohlenunterirdische auf den Erwerber übergeht,
so gilt die Regel des § 8.
§ 10. Erlischt ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbaurecht, das
beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehen bleibt, nachmals aus einem anderen Grunde,
so fällt das Kohlenunterirdische in das Verfügungsrecht des Grundeigentümers.
§ 11. (1) Steht in den Fällen der §§ 4 bis 6 dem Bergbauberechtigten das
Grundeigentum oder das von ihm abgetrennte Kohlenbergbaurecht nur zu einem
Bruchteil zu, so ergreift das staatliche Kohlenbergbaurecht auch diesen Bruchteil.
(2) Dasselbe gilt im Falle des §7, wenn das Recht dem Staate nur zu einem
Bruchteil zusteht.
Kapitel III.
Die Feststellung der Ausnahmen.
§ 12. Erlischt nach den §§ 1 oder 11 ein vom Grundeigentum abgetrenntes
Kohlenbergbaurecht, so ist hierzu die Eintragung des Erlöschens in das Grundbuch
nicht erforderlich. Die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzu-
wenden. Das Grundbuch wird gemäß §9 18 Abs. 2 bis 5 berichtigt.
§ 13. (1) Daß Kohlenunterirdisches vom staatlichen Kohlenbergbaurechte gemäß
den §§ 4 bis 6 ausgenommen ist, bedarf der Feststellung durch das Bergamt. Die
Feststellung erfolgt auf Antrag; dies gilt auch im Falle der Genehmigung des
Finanzministeriums gemäß §5 Abs. 1. Der Antrag ist beim Bergamt zu stellen.