Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(2) Antragsberechtigt ist, wenn das Kohlenbergbaurecht vom Grundeigentum 
abgetrennt ist, der Bergbauberechtigte, andernfalls der Eigentümer des Grundstücks. 
(2) Ist das Kohlenbergbaurecht oder, wenn ein solches Recht vom Grundeigen— 
tume nicht abgetrennt ist, das Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet, so 
kann auch der Dritte den Antrag stellen. Das gleiche gilt für Dritte, zu deren 
Gunsten am Kohlenbergbaurecht oder am Grundstück ein Recht vorgemerkt ist. 
§ 14. (1) Alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes teilt das Bergamt 
jedem Unternehmer eines Kohlenbergwerkes, das bereits am 18. Oktober 1916 im 
Betriebe war, mit, daß er, soweit er für das Kohlenunterirdische des Bergwerkes 
eine Ausnahme vom staatlichen Kohlenbergbaurecht in Anspruch nehmc, die Fest- 
stellung dieser Ausnahme unverzüglich beim Bergamt zu beantragen habe. Die 
gleiche Mitteilung macht das Bergamt jedem, der ihm bis zum 18. Oktober 1916 
angezeigt hat, daß er ein Kohlenbergwerk errichten werde; für Anzeigen aus der 
Zeit vor dem Jahre 1915 gilt dies nicht. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn 
sie untunlich ist. Unrichtige oder unterbliebene Mitteilung begründet keinen Schadens- 
ersatzanspruch. 
(2:) Soweit der Staat Bergwerksunternehmer ist, ergeht eine solche Mit- 
teilung nicht. 
§ 15. (1) Ist für das nämliche Kohlenunterirdische die Feststellung, daß es vom 
staatlichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen sei, von mehreren Antragsberechtigten 
beantragt worden, so wird das Verfahren über die Anträge vereinigt. 
(2) Dies gilt auch, wenn ein Antrag gestellt wird, nachdem das Verfahren auf 
einen früheren Antrag bereits eingeleitet worden ist. Der Antragsteller muß als- 
dann das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Antrags 
befindet. 
(s) Ein zurückgenommener Antrag kann vom Antragsteller nicht erneuert werden. 
§ 16. (1) Das Bergamt trifft seine Entscheidung in der in § 409 des Allge- 
meinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) vorgeschriebenen 
Zusammensetzung. 
(2) Die Entscheidung kann binnen vier Wochen nach ihrer Zustellung vom An- 
tragsteller nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 
19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486) mit der Anfechtungsklage beim Oberverwaltungs- 
gericht angefochten werden. Innerhalb dieser Frist steht, wenn die in § 17 bestimmte 
Frist noch nicht verstrichen ist, die Anfechtungsklage auch jedem Antragsberechtigten 
zu, der einen Antrag noch nicht gestellt hat.
	        
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