Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(5) Die endgültige Zurückweisung des Antrags wirkt auch gegen diejenigen 
Antragsberechtigten, die einen Antrag nicht gestellt oder den gestellten Antrag zurück- 
genommen haben. Dies gilt selbst dann, wenn die in § 17 bestimmte Frist noch 
nicht verstrichen ist. 
(4) Das Verfahren vor dem Bergamt ist kosten= und stempelfrei. Auslagen, 
die von einem Antragsteller durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung ver- 
anlaßt worden sind, kann ihm das Bergamt auferlegen. Die Anfechtungsklage ist 
hiergegen nur zulässig, wenn sie auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache 
erhoben wird; ist in der Hauptsache nicht entschieden worden, so kann eine Auf- 
erlegung von Auslagen binnen zehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses gemäß 
§ 410 des Allgemeinen Berggesetzes mit Rekurs an das Finanzministerium ange- 
fochten werden. 
§ 17. Wird für Kohlenunterirdisches die Feststellung, daß cs vom staatlichen 
Kohlenbergbaurecht ausgenommen sei, nicht innerhalb eines Jahres nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes beantragt oder wird der gestellte Antrag, und zwar im 
Falle des Antrags mehrerer von allen Antragstellern, zurückgenommen und nicht 
fristgemäß von einem anderen Antragsberechtigten gestellt, so gelten die Vorschriften 
des § 1 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes an für dieses Kohlenunterirdische 
auch dann, wenn hierfür eine Ausnahme vom staatlichen Kohlenbergbaurecht in 
Anspruch genommen werden konnte. Die Fälle des §7 werden hierdurch nicht 
berührt. 
§ 18. (1) Sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird auf den Grundbuch- 
blättern der vom Grundeigentum abgetrennten Kohlenbergbaurechte, soweit nicht 
das abgetrennte Kohlenbergbaurecht dem Staate zusteht, von Amts wegen einge- 
tragen, es sei nicht festgestellt, daß das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlen- 
bergbaurecht ausgenommen ist. Für abgetrennte Kohlenbergbaurechte, für die ein 
Grundbuchblatt nicht angelegt ist, wird diese Eintragung im Grundbuch auf dem 
Blatte des Grundstücks vorgenommen. 
(2) Das Bergamt teilt alsbald nach dem Ablauf der in § 17 gesetzten Frist dem 
Grundbuchamte mit, für welche vom Grundeigentum abgetrennten Kohlenbergbau= 
rechte die Feststellung, daß das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlenbergbau-- 
recht ausgenommen sei, beantragt worden ist; die Kohlenbergbaurechte, für die 
hiernach ein solcher Antrag nicht gestellt ist, werden vom Grundbuchamte, soweit 
nicht das abgetrennte Kohlenbergbaurecht dem Staate zusteht, von Amts wegen 
gelöscht. Entsprechendes gilt bei endgültiger Zurückweisung des Antrags oder wenn 
der Antrag, und zwar im Falle des Antrags mehrerer von allen Antragstellern,
	        
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