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(5) Die endgültige Zurückweisung des Antrags wirkt auch gegen diejenigen
Antragsberechtigten, die einen Antrag nicht gestellt oder den gestellten Antrag zurück-
genommen haben. Dies gilt selbst dann, wenn die in § 17 bestimmte Frist noch
nicht verstrichen ist.
(4) Das Verfahren vor dem Bergamt ist kosten= und stempelfrei. Auslagen,
die von einem Antragsteller durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung ver-
anlaßt worden sind, kann ihm das Bergamt auferlegen. Die Anfechtungsklage ist
hiergegen nur zulässig, wenn sie auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache
erhoben wird; ist in der Hauptsache nicht entschieden worden, so kann eine Auf-
erlegung von Auslagen binnen zehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses gemäß
§ 410 des Allgemeinen Berggesetzes mit Rekurs an das Finanzministerium ange-
fochten werden.
§ 17. Wird für Kohlenunterirdisches die Feststellung, daß cs vom staatlichen
Kohlenbergbaurecht ausgenommen sei, nicht innerhalb eines Jahres nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes beantragt oder wird der gestellte Antrag, und zwar im
Falle des Antrags mehrerer von allen Antragstellern, zurückgenommen und nicht
fristgemäß von einem anderen Antragsberechtigten gestellt, so gelten die Vorschriften
des § 1 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes an für dieses Kohlenunterirdische
auch dann, wenn hierfür eine Ausnahme vom staatlichen Kohlenbergbaurecht in
Anspruch genommen werden konnte. Die Fälle des §7 werden hierdurch nicht
berührt.
§ 18. (1) Sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird auf den Grundbuch-
blättern der vom Grundeigentum abgetrennten Kohlenbergbaurechte, soweit nicht
das abgetrennte Kohlenbergbaurecht dem Staate zusteht, von Amts wegen einge-
tragen, es sei nicht festgestellt, daß das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlen-
bergbaurecht ausgenommen ist. Für abgetrennte Kohlenbergbaurechte, für die ein
Grundbuchblatt nicht angelegt ist, wird diese Eintragung im Grundbuch auf dem
Blatte des Grundstücks vorgenommen.
(2) Das Bergamt teilt alsbald nach dem Ablauf der in § 17 gesetzten Frist dem
Grundbuchamte mit, für welche vom Grundeigentum abgetrennten Kohlenbergbau=
rechte die Feststellung, daß das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlenbergbau--
recht ausgenommen sei, beantragt worden ist; die Kohlenbergbaurechte, für die
hiernach ein solcher Antrag nicht gestellt ist, werden vom Grundbuchamte, soweit
nicht das abgetrennte Kohlenbergbaurecht dem Staate zusteht, von Amts wegen
gelöscht. Entsprechendes gilt bei endgültiger Zurückweisung des Antrags oder wenn
der Antrag, und zwar im Falle des Antrags mehrerer von allen Antragstellern,