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zurückgenommen und nicht fristgemäß (§ 17) von einem anderen Antragsberechtigten
gestellt worden ist.
(5) Wird für ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbaurecht fest-
gestellt, daß das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ausge-
nommen ist, so teilt das Bergamt auch dies dem Grundbuchamte mit. Das Grund-
buchamt löscht auf Ersuchen des Bergamts die nach Abs. 1 vorgenommene Eintragung.
() Die dem Grundbuchamt obliegenden Mitteilungen von den Eintragungen
(Abs. 1 bis 3) können unterbleiben, wenn sie untunlich sind. Unrichtige oder unter-
bliebene Mitteilung begründet keinen Schadensersatzanspruch.
(5) Die Amtshandlungen nach Abs. 1 bis 3 sind kosten= und stempelfrei.
§ 19. (1) Ist für das Kohlenunterirdische eines Grundstücks, von dessen Eigen-
tume das Kohlenbergbaurecht nicht abgetrennt ist, festgestellt, daß das Kohlenunter-
irdische vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen ist, so wird dies auf Antrag
im Grundbuch auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt. Antragsberechtigt ist der
Eigentümer des Grundstücks und, wenn das Grundstück mit dem Rechte eines Dritten
belastet oder an ihm zugunsten eines Dritten ein Recht vorgemerkt ist, auch der
Dritte. Dies gilt auch im Falle des § 9 Abf. 2.
(2) Ein Kohlenbergbaurecht darf nur dann vom Grundbuchblatt eines Grund-
stücks abgeschrieben werden, wenn ein Vermerk nach Abs. 1 eingetragen oder die
Feststellung der Ausnahme dem Grundbuchamte nachgewiesen ist. Dies gilt nicht,
wenn das Eigentum am Grundstück dem Staate zusteht.
§20. Ist für Kohlenunterirdisches festgestellt, daß es vom staatlichen Kohlen-
bergbaurecht ausgenommen ist, so verbleibt es hierbei, auch wenn nachmals infolge
Anderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Voraussetzungen weg-
fallen, auf denen die Feststellung beruht.
Kapitel IV.
Bohrungen auf Kohle im Bereiche des staatlichen
Kohlenbergbaurechts.
§ 21. Für Kohlenunterirdisches, das dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unter-
liegt, steht das Recht, auf Kohle zu bohren, neben dem Staate dem Grundeigen-
tümer zu, sofern nicht beim Inkrafttreten des Gesetzes das Kohlenbergbaurecht
vom Grundeigentum abgetrennt war. Das Recht unterliegt den sich aus den
§§ 22 bis 30 ergebenden Beschränkungen.