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§ 26. (1) Betrifft das Verfahren den 822 Abs. 1, 3, so gelten für die An-
fechtung der Entscheidung des Bergamts und für das Verfahren die Vorschriften
des 8§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
(2) Soweit es sich um §922 Abs. 2 handelt, ist die Entscheidung des Bergamts
endgültig. Die Vorschriften des § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 2 sind auch hier anzu-
wenden.
8§ 27. Der Staat darf die Einhaltung des § 22, insbesondere die Durchführung
der vom Bergamt gestellten Bedingungen, und zwar auch an Ort und Stelle,
überwachen. Die Aufsicht, die dem Bergamt und den Ortsverwaltungsbehörden
nach § 83 und auf Grund sonstiger Vorschriften obliegt, bleibt hiervon unberührt.
8§ 28. (1) Der Grundeigentümer hat dem Staate unter Beifügung der Bohr-
tabellen und Bohrpläne die Bohrergebnisse mitzuteilen und die Bohrproben vor-
zulegen.
(2) Läßt der Grundeigentümer die Bohrproben der Kohle untersuchen oder
mit ihnen Versuche vornehmen, so ist er auf Verlangen des Staates verpflichtet,
ihm unter Einreichung der Unterlagen die Ergebnissc mitzuteilen.
(63) Läßt der Grundeigentümer innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
der Bohrungen solche Untersuchungen oder Versuche nicht vornehmen oder werden
die Bohrproben hierbei nicht völlig verbraucht, so hat er von ihnen dem Staate
auf dessen Verlangen diejenigen Mengen unentgeltlich zu überlassen, welche dieser
zur Untersuchung der Kohle und zur Vornahme von Versuchen benötigt.
§ 29. Ist vom Staate auf Kohle gebohrt worden und hat der Grundeigen-
tümer ein besonderes Interesse daran, daß die Kohlenführung des Grundstücks
alsbald festgestellt werde (§ 22 Abf. 1), so ist der Staat verpflichtet, dem Grund-
eigentümer auf dessen Verlangen die Bohrergebnisse mitzuteilen.
830. Hat der Staat für Kohlenunterirdisches, das dem staatlichen Kohlen-
bergbaurecht unterliegt, das Recht, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, auf einen
anderen übertragen (§ 3 Abs. 1 bis 4), so gilt, was in den §8 21 bis 29 mit Bezug
auf den Staat bestimmt ist, von diesem anderen.
Abschnitt II.
Entschädigung.
§ 31. ((1) Der Staat hat die Grundeigentümer und die zufolge der Abtrennung
des Kohlenunterirdischen vom Grundeigentume Kohlenbergbauberechtigten zu ent-
schädigen, wenn ihnen durch dieses Gesetz ihr Kohlenbergbaurecht entzogen wird.
1918. 26