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(6s) Die Entschädigung wird gewährt in Gestalt der Förderabgabe (88 32 bis 57)
oder barer Vorentschädigung (§§ 58 bis 77). Eine andere Art der Entschädigung
mit dem Entschädigungsberechtigten zu vereinbaren, steht im freien Ermessen des
Staates (8 78).
Kapitel I.
Die Förderabgabe.
§ 32. (1) Unterliegt Kohlenunterirdisches dem staatlichen Kohlenbergbaurechte,
so erhält, wenn nicht beim Inkrafttreten des Gesetzes ein Kohlenbergbaurecht vom
Grundeigentum abgetrennt war, der Eigentümer des Grundstücks, sobald die Kohle
gewonnen wird, und solange dies geschieht, entsprechend der jährlichen Förderung
eine Abgabe (Förderabgabe).
(2) Das Recht auf die Förderabgabe ist mit dem Eigentum am Grundstück ver-
bunden; es kann nicht von ihm getrennt werden und nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein.
(s3) Das Recht auf die Förderabgabe wird auf Antrag im Grundbuch auf dem
Blatte des Grundstücks vermerkt. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grund-
stücks und, wenn das Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet oder an ihm
zugunsten eines Dritten ein Recht vorgemerkt ist, auch der Dritte. Der Vermerk
ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht auf die Förderabgabe geändert
oder aufgehoben wird.
§ 33. War beim Inkrafttreten des Gesetzes vom Eigentum an einem Grund-
stück, dessen Kohlenunterirdisches dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unterliegt, ein
Kohlenbergbaurecht abgetrennt, so erhält die Förderabgabe der, dem das Kohlen-
bergbaurecht zu dieser Zeit übertragen war. Sein Recht auf die Abgabe ist ver-
äußerlich und vererblich.
§ 34. (1) Die Förderabgabe zahlt der Staat.
(:2) Wird das Recht, die Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, auf einen anderen
übertragen (§ 3 Abs. 1 bis 4), so zahlt die Förderabgabe derjenige, welchem zur
Zeit ihrer Fälligkeit das übertragene Kohlenbergbaurecht zusteht. Der Staat haftet
wie ein Bürge, es sei denn, daß er von denjenigen, welche auf die Förderabgabe
berechtigt sind, aus der Haftung entlassen worden ist.
(s) Im Falle des Abs. 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung der Förderabgabe
eine Reallast des Kohlenbergbaurechts. Sie geht anderen Belastungen, auch Be-
lastungen des Kohlenbergbaurechts für eine dem Staate zu entrichtende Gegenleistung,
im Range vor. Die Reallast wird bei Anlegung des Grundbuchblatts des Kohlen-
bergbaurechts von Amts wegen auf diesem Blatte eingetragen.