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8 35. (1) Die Förderabgabe beträgt bei Braunkohle drei Pfennig, bei Stein—
kohle sechs Pfennig für die Tonne der aus dem Grundstück geförderten verkaufsfähigen
Kohle, zuzüglich bei Braunkohle 1½ v. H., bei Steinkohle ¾ v. H. des Wertes der
Kohle. Kosten der Aufbereitung werden nicht abgezogen. Als Wert gilt der Ver-
kaufspreis ab Werk, der für die verkaufte Kohle des Werkes im Jahre der Förderung
durchschnittlich erzielt worden ist. Die reichsgesetzliche Kohlensteuer wird vom Ver-
kaufspreis abgezogen; neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile werden ihm
hinzugerechnet. Die Sätze der Förderabgabe sollen nach Ablauf von zehn Jahren
durch Gesetz neu geregelt werden.
(2) Der in Abs. 1 bestimmte Wert gilt auch, soweit die geförderte Kohle vom
Bergwerksunternehmer brikettiert, verkokt, verarbeitet oder sonst verbraucht worden
ist, und soweit ein Verkauf oder Verbrauch dieser Kohle nicht stattgefunden hat. Ist
die auf dem Werke geförderte Kohle oder eine Sorte dieser Kohle nicht oder doch
nicht in Mengen zum Verkaufe gelangt, die für die Wertfeststellung nach Abs. 1
Satz 3, 4 eine ausreichende Grundlage bieten, so sind die entsprechenden Verkaufs-
preise anderer, unter ähnlichen Verhältnissen in Förderung stehender Werke zum
Anhalt zu nehmen.
(s) Die Kohle, die zum Betriebe des Bergwerkes und der zu ihm gehörigen
Aufbereitungsanstalten verbraucht wird, ist abgabefrei. Zu den Aufbereitungsanstalten
in diesem Sinne gehören nicht Brikettfabriken, Naßpreßanstalten und Kokereien.
(2) Die Förderabgabe ist am 1. Juli des dem Jahre der Förderung folgenden
Jahres fällig. Als Jahr der Förderung gilt das Kalenderjahr.
§ 36. (1) Ist an den Eigentümer eines Grundstücks oder an den, dem beim
Inkrafttreten des Gesetzes ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbau=
recht übertragen war, die Förderabgabe zu entrichten, so hat, wenn das Grundstück
mit dem Rechte eines Dritten belastet ist oder das Kohlenbergbaurecht mit einem
solchen Rechte beim Inkrafttreten des Gesetzes belastet war, der Dritte an dem
Anspruch auf die Förderabgabe dieselben Rechte, die ihm im Falle eines Erlöschens
seines Rechtes durch Zwangsversteigerung des Grundstücks oder des Kohlenberg=
baurechts an dem Erlöse zugestanden haben würden.
(:) Der Staat kann die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten an den
Bezugsberechtigten erst zahlen, wenn er oder der Bezugsberechtigte, nachdem die
Abgabe fällig geworden ist, dies dem Dritten angezeigt hat und seit dem Empfange
der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Dritte kann bis zum Ablauf der Frist
gegenüber dem Staate der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben,
wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an
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