Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 163 — 
8 35. (1) Die Förderabgabe beträgt bei Braunkohle drei Pfennig, bei Stein— 
kohle sechs Pfennig für die Tonne der aus dem Grundstück geförderten verkaufsfähigen 
Kohle, zuzüglich bei Braunkohle 1½ v. H., bei Steinkohle ¾ v. H. des Wertes der 
Kohle. Kosten der Aufbereitung werden nicht abgezogen. Als Wert gilt der Ver- 
kaufspreis ab Werk, der für die verkaufte Kohle des Werkes im Jahre der Förderung 
durchschnittlich erzielt worden ist. Die reichsgesetzliche Kohlensteuer wird vom Ver- 
kaufspreis abgezogen; neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile werden ihm 
hinzugerechnet. Die Sätze der Förderabgabe sollen nach Ablauf von zehn Jahren 
durch Gesetz neu geregelt werden. 
(2) Der in Abs. 1 bestimmte Wert gilt auch, soweit die geförderte Kohle vom 
Bergwerksunternehmer brikettiert, verkokt, verarbeitet oder sonst verbraucht worden 
ist, und soweit ein Verkauf oder Verbrauch dieser Kohle nicht stattgefunden hat. Ist 
die auf dem Werke geförderte Kohle oder eine Sorte dieser Kohle nicht oder doch 
nicht in Mengen zum Verkaufe gelangt, die für die Wertfeststellung nach Abs. 1 
Satz 3, 4 eine ausreichende Grundlage bieten, so sind die entsprechenden Verkaufs- 
preise anderer, unter ähnlichen Verhältnissen in Förderung stehender Werke zum 
Anhalt zu nehmen. 
(s) Die Kohle, die zum Betriebe des Bergwerkes und der zu ihm gehörigen 
Aufbereitungsanstalten verbraucht wird, ist abgabefrei. Zu den Aufbereitungsanstalten 
in diesem Sinne gehören nicht Brikettfabriken, Naßpreßanstalten und Kokereien. 
(2) Die Förderabgabe ist am 1. Juli des dem Jahre der Förderung folgenden 
Jahres fällig. Als Jahr der Förderung gilt das Kalenderjahr. 
§ 36. (1) Ist an den Eigentümer eines Grundstücks oder an den, dem beim 
Inkrafttreten des Gesetzes ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbau= 
recht übertragen war, die Förderabgabe zu entrichten, so hat, wenn das Grundstück 
mit dem Rechte eines Dritten belastet ist oder das Kohlenbergbaurecht mit einem 
solchen Rechte beim Inkrafttreten des Gesetzes belastet war, der Dritte an dem 
Anspruch auf die Förderabgabe dieselben Rechte, die ihm im Falle eines Erlöschens 
seines Rechtes durch Zwangsversteigerung des Grundstücks oder des Kohlenberg= 
baurechts an dem Erlöse zugestanden haben würden. 
(:) Der Staat kann die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten an den 
Bezugsberechtigten erst zahlen, wenn er oder der Bezugsberechtigte, nachdem die 
Abgabe fällig geworden ist, dies dem Dritten angezeigt hat und seit dem Empfange 
der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Dritte kann bis zum Ablauf der Frist 
gegenüber dem Staate der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, 
wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.