Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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§ . Dem Ministerium des Innern ist vorbehalten, dem Heroldsamt noch 
weitere, seinem Wirkungskreise entsprechende Geschäfte zu übertragen. 
Dresden, am 7. Jannar 1918. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schlegel. 
Nr. 2. Verordnung 
über die Einrichtung des Landesversicherungsamtes; 
vom 8. Januar 1918. 
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird § 8 der Verordnung über 
die Einrichtung, den Geschäftsgang und das Verfahren des Landesversicherungs- 
amtes vom 24. Dezember 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 255) abgeändert wie folgt: 
Erweiterter Senat. 
§ 8. (2) Will der Spruchsenat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer 
früheren Entscheidung des Landesversicherungsamtes in Spruchsachen abweichen, 
so entscheidet der Spruchsenat als erweiterter Senat unter Zuziehung von zwei 
weiteren ständigen Mitgliedern und einem weiteren richterlichen Beisitzer. 
(i) Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt der Vorsitzende 
den Ausschlag. 
Dresden, am 8. Januar 1918. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Emmrich. 
Nr. 3. Verordnung 
über Löschungen im Strafregister; 
vom 26. Januar 1918. 
In Strafregister und in den von den Verwaltungsbehörden geführten Straflisten 
ind alle Vermerke über Strafen zu löschen, die bis zum 27. Januar 1908 ein-
	        
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