Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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berechnet, mit dem die Förderabgabe fällig wird. Im übrigen sind die für eine 
verpfändete Forderung geltenden Vorschriften anzuwenden; der Staat kann sich 
jedoch, wenn das Recht des Dritten auf dem Grundbuchblatte des Grundstücks ein— 
getragen ist oder auf dem Grundbuchblatte des Kohlenbergbaurechts beim Inkraft- 
treten des Gesetzes eingetragen war, nicht darauf berufen, daß er das Recht nicht 
gekannt habe. 
(3) Erhebt der Dritte oder, wenn es sich um mehrere handelt, einer von ihnen 
innerhalb der in Abs. 2 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung der 
Förderabgabe, so kann der Bezugsberechtigte und der Dritte, bei mehreren jeder 
von ihnen, innerhalb eines weiteren Monats die Eröffnung eines Verteilungsver- 
fahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung 
geltenden Vorschriften beantragen. Die Zahlung der Förderabgabe hat in diesem 
Jalle an das für das Verteilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen. 
(4) Handelt es sich bei dem Rechte des Dritten um das Recht auf einen Kohlen- 
zehnten oder auf eine ähnliche, dem Umfang und der Dauer nach vom Ergebnis des 
Betriebs abhängige Abgabe, so tritt in dem Verteilungsverfahren an die Stelle des 
Rechtes der Anspruch auf Ersatz des Wertes. Der Wert wird unter entsprechender 
Anwendung von §9 111 Satz 1, 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 713) 
von dem für das Verteilungsverfahren zuständigen Gerichte festgesetzt. 
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 sind auch in anderen Fällen einer im Hinblick 
auf Abs. 1, 2 nötig werdenden Verteilung der Förderabgabe, wenn dabei das Recht 
eines Dritten auf eine Abgabe der in Abs. 4 bezeichneten Art zu berücksichtigen ist, 
entsprechend anzuwenden. 
(6) Ist nicht der Staat, sondern ein anderer zur Zahlung der Förderabgabe 
verpflichtet (§ 34 Abs. 2), so gilt das, was in Abs. 1 bis 5 mit Bezug auf den Staat 
bestimmt ist, von diesem anderen. Was daselbst mit Bezug auf einen Dritten be- 
stimmt ist, gilt auch von seinem Rechtsnachfolger. 
§ 37. (1) Die Höhe der Förderabgabe wird für jedes Förderjahr durch einen 
vom Staate hiermit beauftragten konzessionierten Markscheider festgestellt. Aus der 
Feststellung muß die eingestellte Fördermenge und der zugrunde gelegte durch- 
schnittliche Verkaufspreis sowie weiter ersichtlich sein, wie dieser Preis berechnet 
worden ist. 
(1) Der Staat teilt die Feststellung noch vor Ablauf der Zahlungsfrist dem Be- 
zugsberechtigten mit. Dieser kann auf seine Kosten die Feststellung nachprüfen lassen. 
Einwendungen gegen sie kann er nur erheben, soweit die Nachprüfung durch einen 
von ihm beauftragten anderen konzessionierten Markscheider erfolgt ist.
	        
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