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(s) Legt der Bezugsberechtigte dem Staate nicht binnen sechs Monaten, nach—
dem ihm der Staat die Feststellung der Höhe der Förderabgabe mitgeteilt hat, eine
von einem anderen konzessionierten Markscheider vorgenommene Feststellung der
Förderabgabe vor, die dem Bezugsberechtigten günstiger ist, so gilt als vom Be—
zugsberechtigten anerkannt, daß er einen höheren Betrag nicht zu fordern hat.
(4) Ist nicht der Staat, sondern ein anderer zur Zahlung der Förderabgabe
verpflichtet (§ 34 Abs. 2), so gilt, was in Abs. 1 bis 3 mit Bezug auf den Staat be—
stimmt ist, von diesem anderen.
§ 38. (1) Legt der Bezugsberechtigte nach § 37 Abs. 3 fristgemäß eine ihm
günstigere Feststellung vor, so sollen die beiden Markscheider über die Abweichung
miteinander verhandeln. Einigen sie sich, so gilt als vom Bezugsberechtigten und
vom Zahlungspflichtigen anerkannt, daß der Bezugsberechtigte einen höheren Betrag
nicht zu fordern hat, und daß der Zahlungspflichtige den im Wege der Einigung
festgestellten Betrag dem Bezugsberechtigten schuldig geworden ist.
(2) Einigen sie sich innerhalb zweier Monate, nachdem der Bezugsberechtigte
die Feststellung des anderen konzessionierten Markscheiders vorgelegt hat, nicht, so
stellt auf Antrag eines der beiden Teile der Bergamtsmarkscheider die Höhe der
Jörderabgabe fest. Die Feststellung des Bergamtsmarkscheiders ist mit Gründen
zu versehen und beiden Teilen zu eröffnen. Die Feststellung ist endgültig.
(3) Im übrigen ist für den Anspruch auf die Förderabgabe der Rechtsweg zu-
lässig; er ist auch für die Feststellung der Höhe dieser Abgabe zulässig, wenn der
Zahlungspflichtige den ihm nach § 37 obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt.
(1) Die durch die Feststellung des Bergamtsmarkscheiders entstehenden behörd-
lichen Kosten fallen dem unterliegenden Teile oder in dem Verhältnis, in dem die
Feststellung den Beteiligten günstig oder ungünstig ist, beiden Teilen zur Last.
§ 39. Der vom Bezugsberechtigten beauftragte konzessionierte Markscheider
darf, soweit dies nötig ist, um die Feststellung der Höhe der Förderabgabe nach-
prüfen zu können, die Grubenrisse sowie die Förder= und Verkaufsbücher des Werkes
einsehen und die Grubenbaue befahren.
Kapitel II.
Die Bezugsverbände.
§ 40. (1) Für jeden Flurbezirk, in dem Kohlenunterirdisches der Förderabgabe
unterliegt, werden, soweit nicht nach § 41 eine andere Abgrenzung eintritt, die Be-
zugsberechtigten zu einem Verbande (Bezugsverband) vereinigt. Dies geschieht
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