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Androhung von Nachteilen die Bezugsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung
auffordern, sich zu melden; zu einer solchen Aufforderung bedarf er der Genehmigung
der Verwaltungsbehörde.
(2) Der vorläufige Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Verbandsversamm-
lung die Satzung errichtet, und daß auf Grund dieser Satzung ein Vorstand gewählt
wird. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die vorläufige Satzung.
(83) Was in den §§ 49, 50 mit Bezug auf den Vorstand bestimmt wird, gilt auch
für den vorläufigen Vorstand.
§ 45. (1) Der Verband ist die Stelle, an die der Staat für die aus den Ver-
bandsgrundstücken gewonnene Kohle die Förderabgabe entrichtet. Der Staat befreit
sich durch ihre Entrichtung an den Verband von seiner Schuld gegenüber den Bezugs-
berechtigten und gegenüber Dritten.
(2) Mit der Errichtung des Verbandes gehen die Rechte der Bezugsberechtigten
an den Staat auf den Verband über; es stehen ihnen nur Rechte an den Verband
zu. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 und des § 33 Satz 2 gelten mit Bezug auf
diese Rechte; eine Berichtigung des Grundbuchvermerkes (§ 32 Abs. 3) erfolgt hier
nicht.
(s) Soweit in § 36 Dritten Rechte am Anspruch auf die Förderabgabe ein-
geräumt sind, stehen ihnen gleiche Rechte an den Ansprüchen zu, die der Bezugs-
berechtigte an den Verband erlangt. Auch im übrigen sind die Vorschriften des § 36
auf das zwischen dem Verband und dem Bezugsberechtigten bestehende Schuld-
verhältnis entsprechend anzuwenden.
§ 46. (1) Die Rechtsverhältnisse des Verbandes und seiner Mitglieder werden,
soweit es nicht durch dieses Gesetz geschieht, durch die Satzung des Verbandes geregelt.
(2) Die von der Verbandsversammlung errichtete Satzung muß bestimmen über
1. den Namen, den Sitz, den Zweck und den Bereich des Verbandes,
2. die Zusammensetzung des Vorstandes, seine Rechte und Pflichten sowie seine
Wahl und Amtsdauer,
3. die Voraussetzungen, unter denen das Amt eines Vorstandsmitglieds abgelehnt
werden kann, und die bei ungerechtfertigter Ablehnung eintretenden Folgen,
ferner darüber,
4. ob die Mitglieder des Vorstandes eine Vergütung vom Verbande beziehen, und
über deren Höhe, über
5. das Stimmrecht der Mitglieder der Verbandsversammlung, insbesondere die
Berechnung der einem Mitglied zustehenden Stimmenzahl,