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sie den Vorstand und die Verbandsversammlung selbst berufen und die Verhandlung
leiten.
8 51. (2) Die Aufsicht über den Verband führt die Verwaltungsbehörde.
(2) Das Ausfsichtsrecht erstreckt sich insbesondere darauf, daß Gesetz und Satzung
beobachtet werden. «
(s) Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit die Geschäfts= sowie die Kassen-
und Rechnungsführung des Verbandes prüfen; sie kann durch Androhung und Ver-
hängung von Geldstrafen ihren Anordnungen Nachdruck geben und bei beharrlicher
Weigerung auf Kosten des Verbandes das Nötige vornehmen lassen.
§ 52. (1) Die Verbandsversammlung kann die Auflösung des Verbandes
beschließen, wenn das Kohlenunterirdische der Verbandsgrundstücke abgebaut ist.
Zu diesem Beschluß ist die Zustimmung des Staates erforderlich.
(2) Die Verbandsversammlung hat im Falle der Auflösung darüber zu be-
stimmen, an wen das Vermögen des Verbandes fällt, sowie ob und in welcher Weise
es zu liquidieren ist.
(3) Beschlüsse nach Abs. 1, 2 erfordern eine Stimmenmehrheit, wie sie für
Satzungsänderungen nötig ist; sie bedürfen der Genehmigung der Verwaltungs-
behörde.
(4) Die Verwaltungsbehörde kann eine Liquidation anordnen, auch wenn sie
nicht beschlossen worden ist.
§ 53. Ist nicht der Staat, sondern ein anderer zur Zahlung der Förderabgabe
verpflichtet (§ 34 Abs. 2), so gilt das, was in den §88 41 flg. mit Bezug auf den Staat
bestimmt ist, von diesem anderen. Die 88 41, 43 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 52 AbfK. 1
gelten in diesem Falle außerdem zugunsten des Staates.
§ 54. Die Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde und des Grundbuch-
amts bei Bildung und bei Auflösung des Verbandes sind kosten- und stempelfrei;
das nämliche gilt, soweit das Bergamt oder ein Berginspektor dabei tätig wird.
8 55. (1) Streitigkeiten der Mitglieder des Verbandes mit dem Verbande
werden, wenn sie die Leistungen des Verbandes betreffen, im Rechtsweg, im übrigen
von der Verwaltungsbehörde entschieden.
() Auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten der Mitglieder unter-
einander erörtert der Vorstand; soweit sie sich nicht hierdurch erledigen, entscheidet
auch hier die Verwaltungsbehörde.
§ 56. (1) Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 42 flg. ist die Amtshaupt-
mannschaft, in Flurbezirken einer Stadt mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat.
1918. 27