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(2) Ein gleicher Vermerk erfolgt mit Bezug auf die nach § 34 Abs. 3 Satz 3 vor-
genommene Eintragung auf Antrag des Kohlenbergbauberechtigten auf dem Grund-
buchblatte des Kohlenbergbaurechts.
(8) Ist Kohle nicht in allen Flurstücken, aus denen das Grundstück besteht, nach-
gewiesen worden oder ist aus einem anderen Grunde Vorentschädigung nicht für alle
diese Flurstücke gewährt worden, so wird bei den Vermerken nach Abs. 1, 2 auf Ver-
langen des Antragstellers zum Ausdruck gebracht, auf welche Flurstücke sich die ge-
zahlte Vorentschädigung bezieht.
§ 70. (1) Die Vorentschädigung wird mit Ablauf eines Monats, nachdem sie
endgültig festgestellt worden ist, fällig.
(2) Auf die Zahlung der Vorentschädigung sind die Vorschriften des § 36 ent-
sprechend anzuwenden.
§ 71. Der Antrag auf Vorentschädigung kann nicht mehr gestellt werden, wenn
mit dem Betriebe des Kohlenbergwerkes, zu dessen Grubenfelde das Kohlenunter-
irdische des Grundstücks gehört, begonnen worden ist.
§ 72. (1) Wird das Grundstück, für dessen Kohle nach dem Grundbuch Vor-
entschädigung gezahlt worden ist, geteilt, so wird das Bergamt vom Grundbuchamt
um die Feststellung ersucht, welche Beträge der Vorentschädigung auf die einzelnen
Teile zu rechnen sind.
(:) Dementsprechend wird von Amts wegen der Vermerk auf dem Grund-
buchblatte des Grundstücks berichtigt und ein Vermerk im Sinne des § 69 Abs. 1
Satz 1 auf dem Grundbuchblatte des Grundstücksteils eingetragen.
(3) Die Vorschriften in Abs. 1, 2 gelten nicht, wenn sich die gezahlte Vorent-
schädigung auf den abgeschriebenen Grundstücksteil nicht bezieht (§ 69 Abs. 3).
§ 73. (1) Wird Gelände zufolge eines Bebauungs-, Fluchtlinien= oder Orts-
erweiterungsplans (9§§ 15 bis 38 des Allgemeinen Baugesetzes) dem Kohlenabbau
entzogen und ist für darunter anstehende Braunkohle Vorentschädigung gezahlt
worden, so kann der Staat oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 bis 4 der Kohlenberg=
bauberechtigte verlangen, daß ihm die Vorentschädigung nebst gesetzlichen Zinsen
im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem Tage der Zahlung zurückgezahlt
werde.
(2) Zur Rückzahlung verpflichtet ist der Eigentümer des Grundstücks. Steht das
Eigentum mehreren zu, so haften sie als Gesamtschuldner.
(„) Bezieht sich die bauliche Erschließung nur auf einen Teil des Grundstücks
oder im Falle des § 69 Abs. 3 nur auf einen Teil der Flurstücke, für welche die Vor-