Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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2. eine von einem konzessionierten Markscheider oder einem beeideten Ver— 
messungskundigen angefertigte Zeichnung, aus der Größe und Lage der 
den Gegenstand des Antrags bildenden Flurstücke hervorgehen, und in der 
diese Flurstücke besonders kenntlich gemacht sind, nebst einem Doppelstücke 
dieser Zeichnung, 
eine Abschrift des Antrags. 
(e) Handelt es sich um ein Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen 
ist, oder stützt in den Fällen des § 13 Abs. 3 des Gesetzes der Dritte seine Antrags- 
berechtigung auf ein Recht, das der Eintragung im Grundbuch nicht bedarf und 
nicht in ihm eingetragen ist, so sind insoweit für die Antragsberechtigung anstelle 
der in Abs. 1 unter Nr. 1 geforderten Unterlagen geeignete andere Nachweise bei- 
zubringen. 
(8s) Was in Abs. 1 und in §1 mit Bezug auf Flurstücke vorgeschrieben ist, gilt, 
soweit es sich um Flurstücksteile handelt, auch von diesen. 
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8 3. Der Antrag kann auf Steinkohle oder auf Braunkohle beschränkt werden. 
Dies muß geschehen, wenn das vom Grundeigentum abgetrennte Kohlenbergbau— 
recht nur für Steinkohle oder nur für Braunkohle bestellt worden ist. 
8 4. (5) Diejenigen, welche nach § 13 Abs. 2, 3 des Gesetzes zur Stellung des 
Antrags berechtigt sind, haben dieses Recht auch dann, wenn in den Fällen des 
5 Abs. 1 des Gesetzes das Eigentum am Grundstück oder das Kohlenbergbaurecht 
noch nicht übertragen ist. Insbesondere ist, wenn das Kohlenbergbaurecht vom 
Grundeigentum abgetrennt werden soll, der Eigentümer des Grundstücks zur 
Stellung des Antrags berechtigt. 
(i) Wird in den Fällen des Abs. 1 der Antrag von einem zur Stellung des 
Antrags nicht Berechtigten, insbesondere von einem Bergwerksunternehmer gestellt, 
dem weder das Eigentum am Grundstück noch das Bergbaurecht, noch auch ein 
Recht am Grundstück oder am Bergbaurechte zusteht, so soll ihm das Bergamt zu- 
nächst anheimgeben, die Aufnahme des Antrags durch einen dazu Berechtigten 
herbeizuführen. 
§ 5. (1) Der Antragsteller hat, soweit ihm dies nicht schon nach § 2 obliegt, 
dem Bergamt das Vorhandensein der in den §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 des Gesetzes 
geforderten Voraussetzungen nachzuweisen. 
(2) Das Bergamt erörtert den Sachverhalt; es ist befugt, alle diejenigen Er- 
hebungen zu veranstalten, welche es zur Entscheidung über den Antrag für nötig hält.
	        
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