Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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darauf  aufmerksam  machen,  daß  die'den  Grundbuchämtern  obliegenden  Mitteilungen
von  den  nach  §  18  Abs.  1  bis  3  des  Gesetzes  erfolgten  Eintragungen  unterbleiben
können,  wenn  sie  untunlich  sind.  §  14  Abs.  1  Satz  4  des  Gesetzes  gilt  auch  für  diese
Bekanntmachungen.

Dresden,  am  24.  Juni  1918.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Justiz.

Für  den  Minister:  v.  Seydewitz.  Für  den  Minister:
Dr.  Schelcher.  Dr.  Grützmann.
Lantsch.

Druek  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne  in  Dresden.