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darauf aufmerksam machen, daß die'den Grundbuchämtern obliegenden Mitteilungen
von den nach § 18 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes erfolgten Eintragungen unterbleiben
können, wenn sie untunlich sind. § 14 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes gilt auch für diese
Bekanntmachungen.
Dresden, am 24. Juni 1918.
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz.
Für den Minister: v. Seydewitz. Für den Minister:
Dr. Schelcher. Dr. Grützmann.
Lantsch.
Druek und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.