Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr.  47.  Verordnung

über  die  Gebühren  von  Tierärzten  in  gerichtlichen,  verwaltungsgerichtlichen
und  Verwaltungsangelegenheiten;

vom  5.  Juni  1918.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  und  im  Einverständnis  mit  der  Ständeversammlung
wird  die  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Gebührentaxe  für  die  Verrichtungen
  von  Tierärzten  in  gerichtlichen,  sowie  in  polizeilichen  und  sonstigen
Verwaltungsangelegenheiten  betreffend,  vom  1.  März  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  49
aufgehoben  und  durch  die  nachstehende  Gebührenordnung  ersetzt.

—  Das  Ministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  einzelne  Gebührensätze  dieser
Ordnung,  soweit  erforderlich  im  Vernehmen  mit  dem  Justizministerium,  abzuändern
  oder  zu  ergänzen.  Solche  Abänderungen  und  Ergänzungen  sind  dem
nächsten  Landtage  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Dresden,  den  5.  Juni  1918.

Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

Tierärzte  erhalten  für  Verrichtungen  in  gerichtlichen,  verwaltungsgerichtlichen
und  Verwaltungsangelegenheiten,  soweit  nicht  etwas  anderes  vorgeschrieben  ist.
Vergütungen  nach  folgenden  Bestimmungen:

1.  Die  Vergütung  für  tierärztliche  Leistungen  umfaßt  die  geordnete  Gebühr  und
bei  Verrichtungen  außerhalb  des  Wohnortes  des  Tierarztes  überdies  dir
Entschädigung  für  Fortkommen  und  Zeitaufwand.

2.  Die  Mindest=  und  Höchstsätze  der  in  Abschnitt  B  aufgestellten  Gebühren  geben
die  Grenzen  an,  innerhalb  deren  die  Vergütung  nach  der  Schwierigkeir
der  Verrichtung  und  dem  Zeitaufwande  zu  berechnen  ist.  1

3.  Eine  Überschreitung  der  höchsten  Gebührensätze  kann  ausnahmsweise  in  solchen
Fällen  nachgelassen  werden,  in  denen  ein  so  außergewöhnlicher  Aufwand
von  Zeit  und  Mühe  erforderlich  war,  daß  die  Vergütung  mit  den  höchsten