Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Eine Überschreitung der höchsten Gebührensätze kann ausnahmsweise in 
solchen Fällen nachgelassen werden, in denen ein so außergewöhnlicher Auf— 
wand von Zeit und Mühe erforderlich war, daß die Vergütung mit den höchsten 
Gebührensätzen nicht als genügend angesehen werden kann, sie darf aber in 
keinem Falle über das Doppelte des höchsten Gebührensatzes hinausgehen. 
4. Alle in streitigen Fällen zur Prüfung und Feststellung kommenden tierärztlichen 
5. 
Forderungen sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen, müssen auf besondere 
Bogen geschrieben sein und alle Einzelforderungen enthalten. Insbesondere 
müssen sie Aufschluß geben über die Krankheit des Tieres, die Untersuchungen, 
Besuche, tierärztliche Eingriffe oder sonstige Verrichtungen unter Angabe des 
Tages und des Zeitaufwandes; bei auswärtigen Verrichtungen die Orts- 
entfernung mit Angabe ob Eisenbahn, Dampfschiff, Straßenbahn, Fahrpost, 
Kraftwagen, eigenes oder Lohnfuhrwerk benutzt wurde, sowie gegebenen 
Falles Begründung der Notwendiagkeit eines größeren Zeitaufwandes als des 
gewöhnlichen. 
In Betreff der Zahl der anzurechnenden Krankenbesuche im Verlaufe der 
Behandlung gelten folgende Bestimmungen: 
Bei schnell verlaufenden und gefährlichen Krankheiten dürfen zwei und 
mehr Besuche an einem Tage angerechnet werden. Bei schleichenden 
Krankheiten, bei denen eine durch mehrere Tage gleichbleibende Behandlung 
geboten und angeordnet ist, kann für jeden Tag nur dann ein Besuch berechnet 
werden, wenn der Tierbesitzer die Wiederholung der Besuche verlangt oder 
die Wiederholung der Besuche dem freien Ermessen des Tierarztes anheim- 
gestellt hat, in letzterem Falle aber nur, wenn der Tierarzt die Notwendigkeit 
der stattgehabten Besuche ausreichend zu begründen vermag. 
6. Soweit Verrichtungen vorzunehmen sind, die in dieser Gebührenordnung nicht 
vorgesehen sind, haben die Ansätze für ähnliche Verrichtungen sinngemäß An- 
wendung zu finden. 
B. Tierärztliche Verrichtungen im allgemeinen. 
à#) Beratung in der Behausung des Tierarztes mit Untersuchung 2—6 —, 
65) Beratung ohne Unteksuchynggzz ... 1—4 „ 
() Beratung durch den Fernsprecher 13 
d) schriftliche Berang 2—32 
Crster Besuch im Wohnort des Tierarztes 2—12 4ô%. 
9. Weitere Besuche in demselben Falle . . . .. 2—10 7. 
19 S. 31
	        
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