Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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19. Für leichte Eingriffe (z. B. Anwendung der Schlund= oder Harn- 
blasensonde, Abtrennung des Schwanzes us.) . .. 2—10 4. 
20. Für schwierige Eingriffe (z. B. Luftröhrenschnitt, Spatschnitt, 
Entfernung kleiner Geschwülste, Entfernung fremder Körper 
aus dem Schlunde, Anwendung des Glüheisens usp.). 4—15 M. 
21. Für sehr schwierige Eingriffe, die nur am niedergelegten Tierc 
ausgeführt werden können (3. B. Schädelöffnung, blutige Ein- 
griffe bei Samenstrang= oder Hufknorpeleiterung, Harnröhren- 
verstopfung, Bauchbrüchen usw.).. .... 10—50 6. 
22. Für Verschneiden (Kastration): 
a) eines Hengsts 15—50 46, 
b) eines Hengstes mit verborgenen Heodernn 50—100 -, 
ge) eines Bulllen 5—15 -, 
d) einer Kuh... T7Q7.7 15—30 -. 
e) eines Ebesss. 5—10 -, 
f) eines jungen Schweines, einer Ziege oder eines Schafes 1—2 -, 
9) eines Hundeezetetetests 2—5 „-, 
h) einer Hhndddddnn 5—10 
23. Für geburtshilfliche Leistungen: 
a) bei Schwergeburteen 10—20 M, 
bo)) bei Schwergeburten mit Lageveränderungen oder Zer- 
stükelliinaa 20—30 
Bei kleinen Haustieren ist die Hälfte der Sätze unter 
a und b in Ansatz zu bringen. 
) Für Ablösung der Nachgebrtt: 5—20 fK. 
24. Für das Zurückbringen der Gebärmuter 5—20 4%. 
Alle bei schwierigeren Eingriffen oder geburtshilflichen Leistungen vorkommenden 
Nebeneingriffe (Blutstillung, Anlegung von Nähten u. dergl.) dürfen nicht besonders 
berechnet werden. Es ist dagegen erlaubt, den Gebrauch des Wurfzeugs mit 
5—10 K, die örtliche oder allgemeine Vetäubung und die etwa nötige tierärztliche 
Unterstützung bei Eingriffen sowie Instrumente und Verbandstücke, die nur einen 
einmaligen Gebrauch gestatten, besonders in Anrechnung zu bringen. Für das 
Werfen oder Festhalten der Tiere hat der Tierbesitzer die nötigen Gehilfen zu stellen. 
Die Vor= und Nachbehandlung bei tierärztlichen Eingriffen ist der Behandlung 
anderer Krankheiten gleichzustellen. 
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