— 193 —
19. Für leichte Eingriffe (z. B. Anwendung der Schlund= oder Harn-
blasensonde, Abtrennung des Schwanzes us.) . .. 2—10 4.
20. Für schwierige Eingriffe (z. B. Luftröhrenschnitt, Spatschnitt,
Entfernung kleiner Geschwülste, Entfernung fremder Körper
aus dem Schlunde, Anwendung des Glüheisens usp.). 4—15 M.
21. Für sehr schwierige Eingriffe, die nur am niedergelegten Tierc
ausgeführt werden können (3. B. Schädelöffnung, blutige Ein-
griffe bei Samenstrang= oder Hufknorpeleiterung, Harnröhren-
verstopfung, Bauchbrüchen usw.).. .... 10—50 6.
22. Für Verschneiden (Kastration):
a) eines Hengsts 15—50 46,
b) eines Hengstes mit verborgenen Heodernn 50—100 -,
ge) eines Bulllen 5—15 -,
d) einer Kuh... T7Q7.7 15—30 -.
e) eines Ebesss. 5—10 -,
f) eines jungen Schweines, einer Ziege oder eines Schafes 1—2 -,
9) eines Hundeezetetetests 2—5 „-,
h) einer Hhndddddnn 5—10
23. Für geburtshilfliche Leistungen:
a) bei Schwergeburteen 10—20 M,
bo)) bei Schwergeburten mit Lageveränderungen oder Zer-
stükelliinaa 20—30
Bei kleinen Haustieren ist die Hälfte der Sätze unter
a und b in Ansatz zu bringen.
) Für Ablösung der Nachgebrtt: 5—20 fK.
24. Für das Zurückbringen der Gebärmuter 5—20 4%.
Alle bei schwierigeren Eingriffen oder geburtshilflichen Leistungen vorkommenden
Nebeneingriffe (Blutstillung, Anlegung von Nähten u. dergl.) dürfen nicht besonders
berechnet werden. Es ist dagegen erlaubt, den Gebrauch des Wurfzeugs mit
5—10 K, die örtliche oder allgemeine Vetäubung und die etwa nötige tierärztliche
Unterstützung bei Eingriffen sowie Instrumente und Verbandstücke, die nur einen
einmaligen Gebrauch gestatten, besonders in Anrechnung zu bringen. Für das
Werfen oder Festhalten der Tiere hat der Tierbesitzer die nötigen Gehilfen zu stellen.
Die Vor= und Nachbehandlung bei tierärztlichen Eingriffen ist der Behandlung
anderer Krankheiten gleichzustellen.
31*