Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr. 49. Verordnung, 
betreffend Änderung der Vorschriften für die Personen, die fremde Rechts— 
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte gewerbsmäßig 
besorgen, oder die über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegen- 
heiten gewerbsmäßig Auskunft erteilen; 
vom 10. Juni 1918. 
Die in Ziffer 6 Absatz 2 der auf Grund des 838, Absatz 1 der Gewerbeordnuna 
erlassenen Vorschriften für die Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und 
bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte gewerbsmäßig besorgen, oder die über 
Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten gewerbsmäßig Auskunft 
erteilen, vom 15. August 1902 (G.= u. V.-Bl. 1902 S. 350 flg.) für die Aufbewahrung 
der Handakten angeordnete Frist von 10 Jahren wird bis auf weiteres auf 5 Jahre 
herabgesetzt. 
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Oktober 1918 iu Kraft. 
Dresden, am 10. Juni 1918. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Rudolph. 
  
Nr. 50. Bekanntmachung 
der neuen Fassung der Verordnung über die Strafregister; 
vom 16. Mai 1918. 
Die im Gesetz- und Verordnungsblatt 1914 Seite 133 flg. abgedruckte „Verordnung 
vom 16. Juni 1882, 9. Juli 1896, 17. April 1913, betr. die Einrichtung von Straf- 
registern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile“ hat durch Beschluß des 
Bundesrats vom 16. Mai 1918 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 161 flg. 
mit Wirkung vom 1. August 1918 eine neue Fassung erhalten, die nachstehend 
bekannt gegeben wird. "3 
Dresden, den 20. Juni 1918. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Koch. 
Goaobhardt.
	        
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