Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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vorhanden sind. Ergibt sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten 
eine andere Registerbehörde zuständig ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese 
abzugeben und der verfolgenden Behörde hiervon Mitteilung zu machen. 
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich 
in Haft befindet, oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte 
die Steckbriefnachricht mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde 
wieder zu übersenden. Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber 
aus der letzten Zeit eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunft über den 
Verfolgten seitens einer anderen Behörde vor, so hat der Beamte hierüber der 
verfolgenden Behörde unter Zurückbehaltung der Steckbriefnachricht besondere Mit— 
teilung zu machen. 
Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später 
der Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine 
Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunftserteilung eingeht. 
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden 
vor, so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mit— 
teilung zu machen. 
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steckbrief— 
nachricht im Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mitteilung 
über die Erledigung des Steckbriefs eingeht, oder wenn seit der Niederlegung drei 
Jahre verflossen sind. 
§ 25. Den Landesregierungen — hinsichtlich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten 
Registers dem Reichskanzler — bleiben die zur Ausführung dieser Verordnung er- 
forderlichen Bestimmungen vorbehalten. 
§ 26. Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften 
in den Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu 
machende Mitteilungen nicht berührt. 
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen 
Regierungen die Verurteilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter 
Form mitzuteilen sind. 
Schluß-- 
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mungen.
	        
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