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vorhanden sind. Ergibt sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten
eine andere Registerbehörde zuständig ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese
abzugeben und der verfolgenden Behörde hiervon Mitteilung zu machen.
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich
in Haft befindet, oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte
die Steckbriefnachricht mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde
wieder zu übersenden. Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber
aus der letzten Zeit eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunft über den
Verfolgten seitens einer anderen Behörde vor, so hat der Beamte hierüber der
verfolgenden Behörde unter Zurückbehaltung der Steckbriefnachricht besondere Mit—
teilung zu machen.
Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später
der Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine
Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunftserteilung eingeht.
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden
vor, so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mit—
teilung zu machen.
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steckbrief—
nachricht im Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mitteilung
über die Erledigung des Steckbriefs eingeht, oder wenn seit der Niederlegung drei
Jahre verflossen sind.
§ 25. Den Landesregierungen — hinsichtlich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten
Registers dem Reichskanzler — bleiben die zur Ausführung dieser Verordnung er-
forderlichen Bestimmungen vorbehalten.
§ 26. Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften
in den Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu
machende Mitteilungen nicht berührt.
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen
Regierungen die Verurteilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter
Form mitzuteilen sind.
Schluß--
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mungen.