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Nr. 6. Verordnung
über Anderungen der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung;
vom 27. Januar 1918.
Dee Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 (G.=
u. V.-Bl. S. 261 flg.) und die ihr beigefügten Anlagen A., B, C, D und L werden in
der nachstehenden Weise geändert.
I. Der § 19 erhält folgende Fassung:
§ 19. Befinden sich Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder
Bezug nimmt, in anderen Akten des Amtsgerichts, die von der Vernichtung
ausgeschlossen sind, so ist in den Grundakten nur auf die Urkunden unter ge-
nauer Bezeichnung der Aktenstellen, an denen sie sich befinden, zu verweisen.
II. Dem zweiten Absatz des § 29 werden folgende Sätze hinzugefügt:
Auch kann der Grundbuchbeamte dem Grundbuchführer gestatten, in allen
anderen Fällen ohne besondere Anordnung das Grundbuch zur Einsicht vor-
zulegen. Diese Gestattung ist aktenkundig zu machen. Will der Grundbuch-
führer die Vorlegung ablehnen, so hat er die Entschließung des Grundbuch-
beamten einzuholen.
III. Nach dem § 113 wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 113a. Bei Teilungen von Hypotheken, Grundschulden oder Renten-
schulden werden die einzelnen Teile je auf einer besonderen Zeile eingetragen
und durch vorgesetzte kleine lateinische Buchstaben unterschieden (zu vergl.
Punkt VI Absatz 4, 5, Punkt IX dieser Verordnung).
IV. Im zweiten Absatz des § 126 werden die Worte „auf Verfügung des Grund-
buchbeamten“ gestrichen.
V. Im § 135 wird der letzte Satz des zweiten Absatzes gestrichen.
VI. In der Anlage A erhält der Vermerk in der Spalte der Anmerkungen
bei der Eintragung Abteilung III Nr. 1 folgende Fassung:
Abgetreten, neue Bestimmungen und Brief vereinbart s. Nr. 5.
In der Eintragung Abteilung III Nr. 2, letzter Absatz, werden nach den Worten
„12 000 Mark samt Zinsen“ die Worte „bis zu 4 v. H.“ eingefügt.
Die Eintragung Abteilung III Nr. 3 wird durch Beifügung der Worte „gemäß
dem Vorbehalte" nach den Worten „Vorrang vor den Rechten unter Nr. 2“ ergänzt.
Die Eintragung Abteilung III Nr. 10 erhält folgende Fassung: