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Strafnachricht (A) für das Strafregister Zu- Mitesssichen.
Strafliste angelegt des Reichs- ustiaamts
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am 4, % Gleiche Strafnachricht erhielt das Strafregister zu
Familienname (bei Frauen Geburtsnamez: Bauer
Vornamen (Rufname zu unterstreichen): —
Familienstand: edig eirxatet- verwitwet geschieden
Vor= und Familien-(Geburts-) name S. B.
des (bzw. früheren) Ehegatten: Charlotte Werner
Des Vaters Vor= und Familienname: Anton Bauer
Der Mutter Vor- und Geburtsname: Helene Marie Brunner
Ge- Tag: 13. Ge- Gemeinde: Hügglingen Landgerichtsbezir: —
burts= Monat: 6t. burts= ev. Straße, Stadtteil: Staat: Schicber-
tag. Jahr: 1864 ort. Verwaltungsbezirk*): Bremgarten
Wohnort: Bingen (Hessen) s. B. ev. letzter Aufenthaltsort:
Stand (Beruf, Gewerbe): Melker s. B. ev. Stand des Ehemanns:
Vorbestraft wegen Verbrechen, Vergehen“") oder aus § 361 Nr. 1—8 Strafgesetzbuchs:
—ein ja — vgl. Rückseite —
Sonstige Bemerkungen (ev. Staatsangehörigkeit): Schweizer, Heimatsgem. Adelboden, Kankoz Boz.
Bei Nr. 1, 2. ledig, bei Nr. 3 und 4. verheiratet, seit Nr. 6. verwitu.
Wongort be: VWr. 1—5. Fr (Bayern), bei Nr. 6 und 7. Kehl (Baden), seit Nr. 8. Bingen.
Nach Nr. I0 Stand. Viehhändler, Wohnort. Mannnheim, wiederverheiratet mit Antonie dmalie Langner.
Vorstehend bezeichnete Person ist rechtskräftig verurteilt worden: l. nach Mitteilung des AImtsanw.
A. Traunstein (bei Nr. 2)
am durch wegen auf Grund von zu
8/2 1878 » Kreisger. Diebstahls 88 242, 57 Veruweis
*) Kreis, Bezirksamt, Amtshauptmsch., Oberamt, Amtsbezirk usw.
**) Unberücksichtigt bleiben Verurteilungen wegen Vergehen, bei
denen der Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur Datum:
auf Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Ver—
bindung mit Nebenstrafen erkannt ist, ferner Verurteilungen in Privat—
klagsachen, in Forst- und Feldrügesachen, wegen Zuwiderhandlungen Die Richtigkeit bescheinigt:
gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle und
wegen der in der Verordnung über die Strafregister 82 Nr. 4 be—
zeichneten militärischen Verbrechen und Vergehen.
Veitere Verurteilungen umstehend