Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Umstehend bezeichnete Person ist weiter verurteilt worden?): 
Nr. nach Mitteilung Attenzeichen am durch wegen auf Grund 
von zu 
  
  
*) Hier können von der Registerbehörde alle später mitgeteilten Bestrafungen, von der mitteilenden 
Behörde die bei der Registerbehörde noch nicht vermerkten Vorbestrafungen eingetragen werden.
	        
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