Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 846 — S bis 12.46 0 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unterl 5450 %%, 
III 0,)85 % und 
II ..... 0,65 0%0 
— 
3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 12.4 bis 18/6% —J) 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter 1 2,00 0%, 
Ia. 0,70 % und 
HI# 050 % 
und 
4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 18.& — HD bis 24/6 — 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter 1 1,50 0% 
IIa 0,55 9 und 
— I1Ib. 0,40 
der Isteinnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 40A — Z auf den Kopf 
der Bevölkerung wird anstatt der Sätze 
unterl 1900 % 
IIa 0,30 % und 
IIb. . 0,20 % 
der Isteinnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Vevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung 
vom 1. Dezember 1910 maßgebend. 
Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-, 
Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der in Schul= und Bildungs- 
anstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist außer Betracht 
zu lassen. 
C. Ergänzungssteuer. 
Es wird 
1. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 
1,00 9 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- 
behörden nach dem Ergänzungssteuergesetze und den dazu- 
377
	        
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