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2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 846 — S bis 12.46 0
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unterl 5450 %%,
III 0,)85 % und
II ..... 0,65 0%0
—
3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 12.4 bis 18/6% —J)
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter 1 2,00 0%,
Ia. 0,70 % und
HI# 050 %
und
4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 18.& — HD bis 24/6 —
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter 1 1,50 0%
IIa 0,55 9 und
— I1Ib. 0,40
der Isteinnahme gewährt werden.
Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 40A — Z auf den Kopf
der Bevölkerung wird anstatt der Sätze
unterl 1900 %
IIa 0,30 % und
IIb. . 0,20 %
der Isteinnahme gewährt.
Für die Bemessung der Vevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung
vom 1. Dezember 1910 maßgebend.
Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-,
Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der in Schul= und Bildungs-
anstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist außer Betracht
zu lassen.
C. Ergänzungssteuer.
Es wird
1. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf
1,00 9
und
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde-
behörden nach dem Ergänzungssteuergesetze und den dazu-
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