Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Vertrauens, das der Lehrerberuf erfordert, unwürdig, so unterliegen sie der Dienst— 
bestrafung nach folgenden Bestimmungen. 
2. Dienststrafen für nichtständige Lehrer sind: 
a) Verweis, 
b) Geldstrafe bis zu hundert Mark, 
c) Verweis mit Androhung der Aberkennung der aus den Lehramtsprüfungen 
hergeleiteten Rechte, 
d) Aberkennung der aus den Lehramtsprüfungen hergeleiteten Rechte. 
3. Mit der Strafe unter 2c kann die Hinausschiebung der Zulassung zur ständigen 
Anstellung bis auf ein Jahr verbunden werden. 
4. Die Strafc unter 2d hat die Entlassung aus der Stellung unter Verlust 
der dafür gewährten Vergütung vom Beginne des auf den Zeitpunkt der Ent- 
lassung folgenden Monats ab zur Folge. 
5. Die unter 2 a, b und c aufgeführten Dienststrafen werden von der Bezirks- 
schulinspektion, die Dienststrafen unter 24 und 3 von der obersten Schulbehörde 
verfügt. 
6. Vor jeder Bestrafung ist dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, binnen 
einer ihm zu setzenden angemessenen Frist das zu seiner Rechtfertigung oder Ent- 
schuldigung Dienliche geltend zu machen. 
7. Uber die Veranlassung zu dem Dienststrafverfahren, die Erklärung des An- 
geschuldigten und die Verfügung der Dienststrafe ist eine amtliche Niederschrift auf- 
zunehmen. Gegen die Bestrafung nach 2a, b und c kann binnen zwei Wochen 
von Eröffnung der Verfügung Beschwerde an die oberste Schulbehörde erhoben 
werden. 
8. Die Bestimmungen in §1d und f dieses Gesetzes sowie in § 37 des Gesetzes 
vom 3. Juni 1876 sind auf nichtständige Lehrer sinngemäß anzuwenden. 
83. 
Die Bestimmungen in §8 1 und 2 finden auf die Lehrer an den öffentlichen 
Taubstummenanstalten mit der Maßgabe Anwendung, daß die nicht den Dienst- 
strafgerichten vorbehaltenen Strafen von der vbersten Schulbehörde verfügt 
werden. 
Auf Nadelarbeitslehrerinnen, Koch= und Haushaltungslehrerinnen, sowie nicht- 
ständige Fachlehrerinnen finden die Bestimmungen in § 2, sofern sic aber unkündbar 
angestellt sind, die Bestimmungen in §1 sinngemäß Anwendung.
	        
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