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Vertrauens, das der Lehrerberuf erfordert, unwürdig, so unterliegen sie der Dienst—
bestrafung nach folgenden Bestimmungen.
2. Dienststrafen für nichtständige Lehrer sind:
a) Verweis,
b) Geldstrafe bis zu hundert Mark,
c) Verweis mit Androhung der Aberkennung der aus den Lehramtsprüfungen
hergeleiteten Rechte,
d) Aberkennung der aus den Lehramtsprüfungen hergeleiteten Rechte.
3. Mit der Strafe unter 2c kann die Hinausschiebung der Zulassung zur ständigen
Anstellung bis auf ein Jahr verbunden werden.
4. Die Strafc unter 2d hat die Entlassung aus der Stellung unter Verlust
der dafür gewährten Vergütung vom Beginne des auf den Zeitpunkt der Ent-
lassung folgenden Monats ab zur Folge.
5. Die unter 2 a, b und c aufgeführten Dienststrafen werden von der Bezirks-
schulinspektion, die Dienststrafen unter 24 und 3 von der obersten Schulbehörde
verfügt.
6. Vor jeder Bestrafung ist dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, binnen
einer ihm zu setzenden angemessenen Frist das zu seiner Rechtfertigung oder Ent-
schuldigung Dienliche geltend zu machen.
7. Uber die Veranlassung zu dem Dienststrafverfahren, die Erklärung des An-
geschuldigten und die Verfügung der Dienststrafe ist eine amtliche Niederschrift auf-
zunehmen. Gegen die Bestrafung nach 2a, b und c kann binnen zwei Wochen
von Eröffnung der Verfügung Beschwerde an die oberste Schulbehörde erhoben
werden.
8. Die Bestimmungen in §1d und f dieses Gesetzes sowie in § 37 des Gesetzes
vom 3. Juni 1876 sind auf nichtständige Lehrer sinngemäß anzuwenden.
83.
Die Bestimmungen in §8 1 und 2 finden auf die Lehrer an den öffentlichen
Taubstummenanstalten mit der Maßgabe Anwendung, daß die nicht den Dienst-
strafgerichten vorbehaltenen Strafen von der vbersten Schulbehörde verfügt
werden.
Auf Nadelarbeitslehrerinnen, Koch= und Haushaltungslehrerinnen, sowie nicht-
ständige Fachlehrerinnen finden die Bestimmungen in § 2, sofern sic aber unkündbar
angestellt sind, die Bestimmungen in §1 sinngemäß Anwendung.