Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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verwaltung zu beziehen sind. Nachbestellungen können auf Postkarten erfolgen. 
Zur Vermeidung von Irrtümern sind auf der Postkarte die gewünschten Vordrucke 
genau zu bezeichnen. Die Belieferung von verspäteten Bedarfsanzeigen und von 
Nachbestellungen kann nicht zugesichert werden. 
83. 
Die Jagdkarten sind spätestens am 31. März für das folgende Jagdjahr zu 
bestellen. Postkarte genügt. Die Nachweise über die Jagdkartenausgabe haben bis 
zum 15. September unter Beifügung der unverbrauchten Jagdkarten und entwerteten 
Tagesjagdkarten bei der Gendarmerie-Wirtschaftsverwaltung einzugehen. 
84. 
Von den Jahresjagdkarten, Paßkarten und Gewerbeausweiskarten, deren Ver— 
wendbarkeit auf ein Jahr beschränkt ist, darf eine den Jahresbedarf erheblich über— 
steigende Zahl nicht bestellt werden. Unverbraucht gebliebene Paßkarten und Ge— 
werbeausweiskarten sind der nächsten Bestellung beizufügen. 
85. 
Die Gendarmerie-Wirtschaftsverwaltung legt den Vordruck- und Hundesteuer— 
markensendungen Rechnung bei. Diese ist binnen 10 Tagen zu begleichen. Nach 
Ablauf der Frist wird der Betrag durch Postnachnahme eingezogen. 
Dresden, den 25. Juni 1918. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Koch. 
Gebhardt. 
Nr. 56. Verordnung 
zur Abänderung der Beilage 5 der Verordnung, die polizeiliche Beauf- 
sichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 10. Dezember 1909 
(G.= u. V.-Bl. S. 653); 
vom 9. Juli 1918. 
Die veränderten Zeitverhältnisse lassen es geboten erscheinen, die für amtliche 
Handlungen der Gewerbeinspektionen und des Sächsischen Dampfkessel-Überwachungs-— 
vereins in Dampfkesselangelegenheiten gemäß § 55 Absatz 1 der Verordnung 
 
	        
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