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Genehmigung der Übersicht dem Kommissar vorzulegen und von ihm zur Genehmi—
gung an die Oberste Schulbehörde weiterzuleiten.
(4) Die Genehmigung der Lehrbücher bleibt der Obersten Schulbehörde vor-
behalten.
84.
Aufnahmebedingungen.
(1) Die Bewerberinnen haben durch das Zeugnis eines beamteten Arztes nach-
zuweisen, daß sie die für den gewählten Beruf erforderliche Gesundheit besitzen.
(2) Sie müssen das sechzehnte Lebensjahr spätestens am 30. Juni des Eintritts-
jahres vollenden und sollen in der Regel das sechsundzwanzigste Lebensjahr nicht
überschritten haben.
(s) Sie müssen ferner mindestens den erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse
einer öffentlichen höheren Mädchenschule oder der obersten Klasse einer neunstufigen
Volksschule oder eine gleichwertige Schulbildung nachweisen.
(7) Bewerberinnen mit dem Reifezeugnisse einer öffentlichen höheren Mädchen-
schule werden ohne Prüfung ausgenommen.
(5) Alle übrigen Bewerberinnen haben sich zum Nachweise der entsprechenden
Kenntnisse und Fertigkeiten einer unter der Aufsicht des Kommissars stattfindenden
Aufnahmeprüfung zu unterziehen, die sich auf Religion, Deutsch, Rechnen mit Raum-
lehre, Erdkunde, Geschichte, Naturkunde, Zeichnen, Singen und, wenn in der Anstalt
gemäß § 6 Absatz 3 eine Fremdsprache betrieben wird, auch auf diese erstreckt.
(e) Uber die Zulassung zur Aufnahmeprüfung und über die Aufnahme entscheidet
der Kommissar nach Gehör der Leitung und der Lehrerschaft.
(:) Die Aufnahme von Reichsausländerinnen bedarf der Genehmigung der
Obersten Schulbehörde.
85.
Ausweispapiere.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. ein selbstverfaßter und selbstgeschriebener ausführlicher Lebenslauf;
2. die Geburtsurkunde;
3. ein Nachweis über das religiöse Bekenntnis, sofern dieser nicht in der Geburts-
urkunde mit enthalten ist oder sofern ein Wechsel im Bekenntnisse stattgefunden
hat;
4. die Zeugnisse über die Schulbildung und die sonst genossene Vorbildung;
5. das kurz vor der Anmeldung ausgestellte Gesundheitszeugnis (vergl. 8 4 Absatz 1);
6. lückenlose amtliche Führungszeugnisse bis zur Zeit der Anmeldung, soweit die
Schulzeugnisse die Zeit nicht völlig umfassen;