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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1918.
Inbalt: Nr. 63. Verordnung, betr. Abänderung der Verordnung vom 2. September 1904
über die Vertretung des Reichs-(Militär--) Fiskus vor Gericht. S. 255. — Nr. 64. Be-
kanntmachung, eine weitere Abänderung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864
beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlausitzer Parochien lebenden
fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens betr. S. 256. — Nr. 65.
Verordnung zur Vollziehung der vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen
zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 und des Gesetzes zur Anderung dieses Gesetzes
vom 26. Juli 1918. S. 257. — Nr. 66. Verordnung über die Außerkurssetzung der
Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel. S. 263.
Nr. 63. Verordnung,
betreffend Abänderung der Verordnung vom 2. September 1904 über die
Vertretung des Reichs-(Militär--) Fiskus vor Gericht;
vom 17. Juli 1918.
Die Vertretung des Reichs-(Militär-) Fiskus gegenüber Ersatzansprüchen wird über-
tragen:
wenn sie auf Kraftwagenunfälle zurückgeführt werden, der Intendantur
des XIX. Armeekorps;
wenn sie auf Schäden zurückgeführt werden, die durch Luftfahrzeuge
(Flugzeuge, Luftschiffe, Frei= und Fesselballone, Drachen) verursacht
worden sind, der Intendantur des XII. Armeekorps.
Für die Dauer des Krieges treten an deren Stelle die stellvertretenden Inten-
danturen.
Hinsichtlich der Schadenfälle, über die bereits Verhandlungen oder Prozesse im
Gange sind, tritt eine Anderung in der Vertretung nicht ein.
Dresden, den 17. Juli 1918.
Kriegsministerium.
v. Wilsdorf. Hering
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Ausgegeben zu Dresden, den 31. August 1918. 41