Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Dresden II — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, Meißen, 
Pirna und Schandau —, 
Leipzig II — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und 
Leipzig I —, 
Plauen — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock —, 
Zittau und 
Zwickau 
zuständig. 
(i) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sowie inländischer und 
ausländischer Genußscheine (Tarifnummer 3) gelten die besonderen Vorschriften in 
§ 2 der Ausführungsbestimmungen. 
(s) Steuerstelle für Geldumsätze (Tarifnummer 10) in den vom Reich und vom 
Staatsfiskus im Königreich Sachsen geführten Betrieben ist das Hauptzollamt 
Dresden II. 
§ 2. (1) Mit dem Verkauf und Umtausch von Schlußnoten= und Frachturkunden- 
stempelmarken sowie von amtlich gestempelten Vordrucken zu Schlußnoten und mit 
der Verwendung von Schlußnotenstempelmarken zu Vertragsurkunden (Reichs- 
stempelgesetz § 27, Tarifnummer 4) sowie mit der Erledigung aller sonstigen mit 
der Reichsstempelabgabe für Frachturkunden (Tarifnummer 6) zusammenhängenden 
Geschäfte sind alle Hauptzollämter beauftragt mit Ausnahme der Hauptzollämter 
Dresden 1 und Leipzig I, an deren Stelle die Hauptzollämter Dresden II und 
Leipzig II tätig zu werden haben. Dieselben Hauptzollämter sind zur Erteilung 
von Erlaubnisscheinen für inländische Kraftfahrzeuge und — neben sämtlichen Grenz- 
zollämtern (§ 121 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen) — für ausländische 
Kraftfahrzeuge (Tarifnummer 8a und b) zuständig. 
(2) Welche Amtsstellen sonst noch mit dem Verkauf und Umtausch von Schluß- 
noten= und Frachturkundenstempelmarken sowie von amtlich gestempelten Vordrucken 
zu Schlußnoten und mit der Verwendung von Schlußnotenstempelmarken zu Ver- 
tragsurkunden (Reichsstempelgesetz § 27) beauftragt sind, wird von der General- 
zolldirektion in der Sächsischen Staatszeitung, in der Leipziger Zeitung und in den 
Amtsblättern der beteiligten Hauptzollämter besonders bekannt gemacht. 
§ 3. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgaben für Gesellschafts- 
verträge (Tarifnummer 1 unter A), für Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11) 
und für Versicherungen (Tarifnummer 12) wird durch Barzahlung erfüllt. Stempel- 
zeichen werden nicht verwendet.
	        
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