Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Ziffer 12. 
„Zentralbureau für Steuervermessung“ wird geändert in: „Landesvermessungsamte“. 
Ziffer 13. 
Die Worte „freie Station“ werden ersetzt durch „freier Hausunterhalt“. 
Ziffer 20. 
Für „Medizinischer Hilfsarbeiter“ wird gesetzt: „Arztlicher Hilfsarbeiter". 
Ziffer 23. 
Für „Exekutivbeamte“ wird gesetzt: „Vollzugsbeamte“. 
Ziffer 26. 
Bei b wird „Vorstand der amtshauptmannschaftlichen Delegation Sayda“ geändert 
in: „Vorstand des Zweigamts Sayda“. 
Zur Zusammenstellung C. 
Ziffer 5. 
Geändert wird: 
bei a: „Medizinischer“ in: „Arztlicher“ und „akademischer Bildung“ in: „Hochschul- 
bildung“; 
bei c: „Dozenten“ in: „Lehrer"“; 
bei h: „Dozenten“ in: „Hochschullehrer“. 
Bei d werden die Worte „Abteilungsvorsteher und“ gestrichen und die Worte 
„Versuchsstation und dem Physiologischen Institute“ geändert in: „Versuchs- 
stelle und der Physiologischen Anstalt“. 
  
  
Nr. 69. Verordnung, 
die Errichtung von militärischen Versorgungsämtern betreffend; 
vom 5. September 1918. 
Zusolge Allerhöchster Entschließung Seiner Majestät des Königs vom 28. Juni 1918 
(Mil.-Verordnungsblatt S. 105 Nr. 111) sind während des Krieges die Versorgungs-, 
Unterstützungs= und Fürsorgeangelegenheiten der stellvertretenden Generalkomman= 
dos und der stellvertretenden Intendanturen von diesen Behörden abgetrennt und 
für jedes Armeekorps einem im Standorte des stellvertretenden Generalkommandos 
1918. 44
	        
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