Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Anlegung der 
Steuerlisten A. 
— 
— 278 — 
Nr. 73. Verordnung 
zur Vollziehung des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für 
das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Kriegsabgabe-Vollziehungs- 
vorschriften 1918 — K. A. V. 1918 —); 
vom 28. September 1918. 
Zur Vollziehung des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 964) wird unter Bezugnahme 
auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats — A. B. Kr. A. 
1918 — (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1918 S S. 802) folgendes 
bestimmt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Die Verordnung zur Vollziehung des Besitzsteuergesetzes — Besitzsteuer- 
Vollziehungsvorschriften (B. St. V.) — vom 11. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl. 
S. 233) und die Verordnung zur Vollziehung des Kriegssteuergesetzes — Kriegs- 
steuer-Vollziehungsvorschriften (K. St. V.) — vom 12. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl. 
S. 277) finden auf die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegs- 
abgabe für das Rechnungsjahr 1918 entsprechende Anwendung, soweit sich aus 
den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 
Steuerbehörden. 
§ 2. Für die Zuständigkeit zur Verwaltung der Kriegsabgabe 1918 sowie zur 
Veranlagung der Einzelpersonen und Gesellschaften zur Kriegsabgabe 1918 gelten 
die Bestimmungen in §8§ 1 bis 4 der Kriegssteuer- Vollziehungsvorschrif ten vom 
12. Dezember 1916. 
Vorbereitung der Veranlagung. 
§ 3. (() Für jeden Ort sowie für jeden Distrikt eines. in mehrere Distrikte 
zerlegten Ortes, in dem sich kriegsabgabepflichtige Einzelpersonen befinden, ist vom 
— Bezirkssteuerinspektor eine Kriegsabgabe 1918-Steuerliste A nach dem Muster J 
anzulegen. Der Bezirkssteuerinspektor kann die Anlegung der Steuerlisten A den 
von ihm mit der Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe 1918 beauf- 
tragten stellvertretenden Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen übertragen. 
() Für Orte oder Distrikte, in denen sich kriegsabgabepflichtige Einzelpersonen 
nicht befinden, unterbleibt die Anlegung besonderer Steuerlisten A. Diese Orte 
und Distrikte sind lediglich in der Kriegsabgabe 1918-Generalsteuerliste A (§ 24)
	        
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