Anlegung der
Steuerlisten A.
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Nr. 73. Verordnung
zur Vollziehung des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für
das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Kriegsabgabe-Vollziehungs-
vorschriften 1918 — K. A. V. 1918 —);
vom 28. September 1918.
Zur Vollziehung des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 964) wird unter Bezugnahme
auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats — A. B. Kr. A.
1918 — (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1918 S S. 802) folgendes
bestimmt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Verordnung zur Vollziehung des Besitzsteuergesetzes — Besitzsteuer-
Vollziehungsvorschriften (B. St. V.) — vom 11. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl.
S. 233) und die Verordnung zur Vollziehung des Kriegssteuergesetzes — Kriegs-
steuer-Vollziehungsvorschriften (K. St. V.) — vom 12. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl.
S. 277) finden auf die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegs-
abgabe für das Rechnungsjahr 1918 entsprechende Anwendung, soweit sich aus
den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Steuerbehörden.
§ 2. Für die Zuständigkeit zur Verwaltung der Kriegsabgabe 1918 sowie zur
Veranlagung der Einzelpersonen und Gesellschaften zur Kriegsabgabe 1918 gelten
die Bestimmungen in §8§ 1 bis 4 der Kriegssteuer- Vollziehungsvorschrif ten vom
12. Dezember 1916.
Vorbereitung der Veranlagung.
§ 3. (() Für jeden Ort sowie für jeden Distrikt eines. in mehrere Distrikte
zerlegten Ortes, in dem sich kriegsabgabepflichtige Einzelpersonen befinden, ist vom
— Bezirkssteuerinspektor eine Kriegsabgabe 1918-Steuerliste A nach dem Muster J
anzulegen. Der Bezirkssteuerinspektor kann die Anlegung der Steuerlisten A den
von ihm mit der Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe 1918 beauf-
tragten stellvertretenden Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen übertragen.
() Für Orte oder Distrikte, in denen sich kriegsabgabepflichtige Einzelpersonen
nicht befinden, unterbleibt die Anlegung besonderer Steuerlisten A. Diese Orte
und Distrikte sind lediglich in der Kriegsabgabe 1918-Generalsteuerliste A (§ 24)