Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Besondere 
Or:r 
Aufforderung 
zur Abgabe 
der Steuer- 
oder 
Vermögens- 
erklärung. 
— 282 — 
§ 10. (1) Gleichzeitig mit dem Erlasse der öffentlichen Aufforderung der 
Gesellschaften zur Abgabe der Steuererklärung (§ 9 unter a), 
spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 1918 
haben die Gemeindebehörden die ihnen vom Besitzsteueramte nach dem Muster III 
übersendeten (§7 Abs. 2) Aufforderungen der Gesellschaften zur Abgabe der Steuer- 
erklärung unter Beifügung eines Vordrucks für die Steuererklärung den Vertretern 
der Gesellschaften kostenfrei zu behändigen. 
(2) Gleichzeitig mit dem Erlasse der öffentlichen Aufforderung der Einzel- 
personen zur Abgabe der Vermögenserklärung (§ 9 unter b), 
spätestens jedoch bis zum 6. November 1918 
haben die Gemeindebehörden die ihnen vom Besitzsteueramte nach dem anliegenden 
Muster V übersendeten (6§7 Abs. 2) besonderen Aufforderungen zur Abgabe der 
Vermögenserklärung den zur Vermögenserklärung verpflichteten Einzelpersonen 
unter Beifügung eines Vordrucks für die Vermögenserklärung kostenfrei zu be- 
händigen. 
(s) Sofort nach der Behändigung (Abs. 1, 2) haben die Gemeindebehörden 
die Anzeigen der verpflichteten Beamten oder Boten über die Behändigung (Besitz- 
steuer-Vollziehungsvorschriften § 8 Abs. 2) dem Besitzsteueramt einzusenden. 
(4) Den Besitzsteuerämtern ist es freigestellt, den Vertretern der Gesellschaften 
und den Einzelpersonen die ihnen nach Abs. 1, 2 zu behändigenden Aufforderungen 
und Vordrucke unmittelbar durch einfachen Brief zu übersenden. Wird von dieser 
Befugnis Gebrauch gemacht, so sind besondere Verzeichnisse anzulegen, an deren 
Hand der Eingang der Steuer= und Vermögenserklärungen zu überwachen ist. 
§ 11. (1) An die Vertreter der Gesellschaften und die Einzelpersonen, die der 
Aufforderung zur Abgabe der Steuer= oder Vermögenserklärung nicht fristgemäß 
nachgekommen sind, erläßt das Besitzsteueramt alsbald eine nochmalige Aufforderung 
nach den anliegenden Mustern VI und VII unter Androhung einer angemessenen 
Geldstrafe. Bleibt auch diese Aufforderung erfolglos, so ist entsprechend § 13 Abf. 2, 3 
der Besitzsteuer-Vollziehungsvorschriften zu verfahren. Die Zustellung der noch- 
maligen Aufforderungen ist in den Anzeigen der Gemeindebehörden (§ 10 Abs. 3) 
und den Verzeichnissen des Besitzsteueramts (§ 10 Abs. 4) anzumerken. 
(e) Die Veranlagung zur Kriegsabgabe 1918 wird, wenn sie sonst durchführbar 
erscheint, durch die Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuer= oder Vermögens- 
erklärung nicht gehindert.
	        
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