Besondere
Or:r
Aufforderung
zur Abgabe
der Steuer-
oder
Vermögens-
erklärung.
— 282 —
§ 10. (1) Gleichzeitig mit dem Erlasse der öffentlichen Aufforderung der
Gesellschaften zur Abgabe der Steuererklärung (§ 9 unter a),
spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 1918
haben die Gemeindebehörden die ihnen vom Besitzsteueramte nach dem Muster III
übersendeten (§7 Abs. 2) Aufforderungen der Gesellschaften zur Abgabe der Steuer-
erklärung unter Beifügung eines Vordrucks für die Steuererklärung den Vertretern
der Gesellschaften kostenfrei zu behändigen.
(2) Gleichzeitig mit dem Erlasse der öffentlichen Aufforderung der Einzel-
personen zur Abgabe der Vermögenserklärung (§ 9 unter b),
spätestens jedoch bis zum 6. November 1918
haben die Gemeindebehörden die ihnen vom Besitzsteueramte nach dem anliegenden
Muster V übersendeten (6§7 Abs. 2) besonderen Aufforderungen zur Abgabe der
Vermögenserklärung den zur Vermögenserklärung verpflichteten Einzelpersonen
unter Beifügung eines Vordrucks für die Vermögenserklärung kostenfrei zu be-
händigen.
(s) Sofort nach der Behändigung (Abs. 1, 2) haben die Gemeindebehörden
die Anzeigen der verpflichteten Beamten oder Boten über die Behändigung (Besitz-
steuer-Vollziehungsvorschriften § 8 Abs. 2) dem Besitzsteueramt einzusenden.
(4) Den Besitzsteuerämtern ist es freigestellt, den Vertretern der Gesellschaften
und den Einzelpersonen die ihnen nach Abs. 1, 2 zu behändigenden Aufforderungen
und Vordrucke unmittelbar durch einfachen Brief zu übersenden. Wird von dieser
Befugnis Gebrauch gemacht, so sind besondere Verzeichnisse anzulegen, an deren
Hand der Eingang der Steuer= und Vermögenserklärungen zu überwachen ist.
§ 11. (1) An die Vertreter der Gesellschaften und die Einzelpersonen, die der
Aufforderung zur Abgabe der Steuer= oder Vermögenserklärung nicht fristgemäß
nachgekommen sind, erläßt das Besitzsteueramt alsbald eine nochmalige Aufforderung
nach den anliegenden Mustern VI und VII unter Androhung einer angemessenen
Geldstrafe. Bleibt auch diese Aufforderung erfolglos, so ist entsprechend § 13 Abf. 2, 3
der Besitzsteuer-Vollziehungsvorschriften zu verfahren. Die Zustellung der noch-
maligen Aufforderungen ist in den Anzeigen der Gemeindebehörden (§ 10 Abs. 3)
und den Verzeichnissen des Besitzsteueramts (§ 10 Abs. 4) anzumerken.
(e) Die Veranlagung zur Kriegsabgabe 1918 wird, wenn sie sonst durchführbar
erscheint, durch die Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuer= oder Vermögens-
erklärung nicht gehindert.