Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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10. Kochen und Haushaltung. 2 Stunden. 
Herstellung von Hausmannskost, Kinder= und Krankenkost. Zimmerpflege. 
Wäschebehandlung. Hauswirtschaftliches Rechnen mit Ubungen in den 
bürgerlichen Rechnungsarten. 
11. Körperliche Ubungen. 2 Stunden. 
Frei= und Ordnungsübungen, Reigen, Spiele, Gerätübungen, Wandern, 
Eislauf, Schwimmen. 
II. Die Stoffauswahl in den etwa auf Grund von § 6 Absatz 3 eingeführten Fächern 
bleibt bis auf weiteres den einzelnen Anstalten überlassen. 
88. 
Art der Unterrichtserteilung. 
Die Lehrenden haben in allen Fächern auf nachdenkende Erarbeitung und sichere 
Einübung des im Berufe Verwendbaren hinzuarbeiten und die Stoffe dementsprechend 
auszuwählen. Die Schülerinnen sind durch Unterricht und Vorbild zu religiös-sittlich 
gerichteten, liebevollen und treuen Freundinnen und Leiterinnen der ersten Kindheit 
zu erziehen. 
§9 9. 
Ausschließung. 
Eine Schülerin, die sich in sittlicher Beziehung als ungeeignet für den Beruf 
der Kindergärtnerin erweist, ist zu entlassen. Die Entscheidung trifft der Kommissar 
nach Gehör der Leitung und der Lehrerschaft. 
10. 
Schriftliche Beurteilung der Leistungen. 
(1) Vor Schluß des Lehrganges sind die Leistungen der Schülerinnen in den 
Einzelfächern nach der Gradreihe 
sehr gut (1, 1 b), gut (2 a, 2, 2b), genügend (3 a, 3, 3b), 
ungenügend (4), 
ihre sittliche Führung nach der Gradreihe 
völlig befriedigend (I, Ib), befriedigend (II a, II, IIh), 
wenig befriedigend (III a, III) 
zu beurteilen. 
(2) Die Ergebnisse sind in eine Liste nach dem Muster I einzutragen, von der zwei 
durch die Anstaltsleitung beglaubigte Abschriften an den Kommissar einzureichen sind. 
Dieser hat ein Stück der Obersten Schulbehörde vorzulegen.
	        
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