Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(2) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 814 gelten 
entsprechend für das Kriegseinkommen. 
8 18. (1) Die Bestimmung in § F9 des Gesetzes findet nur auf die aktiven Offiziere, 
Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und oberen Militärbeamten Anwendung. 
(2) Das bei der Feststellung des Kriegseinkommens der Offiziere, Sanitäts- 
offiziere usw. nach §9 des Gesetzes zu berücksichtigende militärische Diensteinkommen 
ist durch Befragung der Militärbehörde festzustellen. Der als Entschädigung für 
den Dienstaufwand festgesetzte Betrag ergibt sich aus der Verfügung Nr. 312 im 
Sächsischen Militär-Verordnungsblatt 1916 S. 649 verb. mit der Verfügung Nr. 789 
im Armee- Verordnungsblatt 1916 S. 492 und aus der Verfügung Nr. 89 im 
Marineverordnungsblatt 1917 S. 87. 
§19. Soweit besondere Berechnungen des Friedenseinkommens oder Kriegs- 
einkommens erforderlich werden (§ 4 Abs. 3, 4, §8 5, 6, 9, 11 des Gesetzes, 89 8, 
9, 10, 11, 12 der Ausführungsbestimmungen und 88 14, 15, 16, § 17 Abs. 2, § 18 
dieser Verordnung), sind diese auf einem besonderen Berechnungsbogen auszuführen, 
der zu den Akten des Abgabepflichtigen (§ 42 der Ausführungsbestimmungen) zu 
nehmen ist. Auf diesem Berechnungsbogen sind Name, Wohnort und Wohnung 
des Abgabepflichtigen, das Besitzsteueramt, die Distriktsnummer und die laufende 
Nummer der Kriegsabgabe 1918-Steuerliste A anzugeben. 
§ 20. Die Gemeindebehörden haben dem Besitzsteueramt außer den in § 3 
Abs. 3 angeführten Akten weiterhin bis zum 10. Oktober 1918, nach Distrikten ge- 
ordnet, mitzuteilen: . 
a) die Akten über die auf das Jahr 1918 an Einzelpersonen, die mit einem 
Einkommen von mindestens 14000 veranlagt waren, gewährten Erlasse 
von Staatseinkommensteuer, 
b) die Akten über die gegen Einzelpersonen auf das Jahr 1914 durchgeführten 
Nachschätzungen oder Nachzahlungsverfahren zur Staatseinkommensteuer, 
soweit im Nachschätzungs- oder Nachzahlungsverfahren ein Einkommen von 
mindestens 10000 festgestellt worden ist, 
c) die Akten über die auf das Jahr 1914 an Einzelpersonen gewährten Erlasse 
von Staatseinkommensteuer, soweit sie Einzelpersonen betreffen, die mit 
einem Einkommen von mindestens 10 000.A zur Einkommensteuer veranlagt 
waren, und 
d) die Akten über die Regelung der Staatseinkommensteuer der im Jahre 1917 
verstorbenen Steuerpflichtigen, bei denen Erben in Betracht kommen, die 
mehr als 5000 Kl geerbt haben. 
1918. 46 
Kriegs- 
einkommen 
der Offiziere, 
Sanitäts- 
offiziere usw. 
Berechnungs- 
bogen für 
besonders zu 
ermittelndes 
Friedens- 
oder Kriegs- 
einkommen. 
Akten- 
mitteilung 
seitens der 
Gemeinde- 
behörden.
	        
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