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(2) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 814 gelten
entsprechend für das Kriegseinkommen.
8 18. (1) Die Bestimmung in § F9 des Gesetzes findet nur auf die aktiven Offiziere,
Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und oberen Militärbeamten Anwendung.
(2) Das bei der Feststellung des Kriegseinkommens der Offiziere, Sanitäts-
offiziere usw. nach §9 des Gesetzes zu berücksichtigende militärische Diensteinkommen
ist durch Befragung der Militärbehörde festzustellen. Der als Entschädigung für
den Dienstaufwand festgesetzte Betrag ergibt sich aus der Verfügung Nr. 312 im
Sächsischen Militär-Verordnungsblatt 1916 S. 649 verb. mit der Verfügung Nr. 789
im Armee- Verordnungsblatt 1916 S. 492 und aus der Verfügung Nr. 89 im
Marineverordnungsblatt 1917 S. 87.
§19. Soweit besondere Berechnungen des Friedenseinkommens oder Kriegs-
einkommens erforderlich werden (§ 4 Abs. 3, 4, §8 5, 6, 9, 11 des Gesetzes, 89 8,
9, 10, 11, 12 der Ausführungsbestimmungen und 88 14, 15, 16, § 17 Abs. 2, § 18
dieser Verordnung), sind diese auf einem besonderen Berechnungsbogen auszuführen,
der zu den Akten des Abgabepflichtigen (§ 42 der Ausführungsbestimmungen) zu
nehmen ist. Auf diesem Berechnungsbogen sind Name, Wohnort und Wohnung
des Abgabepflichtigen, das Besitzsteueramt, die Distriktsnummer und die laufende
Nummer der Kriegsabgabe 1918-Steuerliste A anzugeben.
§ 20. Die Gemeindebehörden haben dem Besitzsteueramt außer den in § 3
Abs. 3 angeführten Akten weiterhin bis zum 10. Oktober 1918, nach Distrikten ge-
ordnet, mitzuteilen: .
a) die Akten über die auf das Jahr 1918 an Einzelpersonen, die mit einem
Einkommen von mindestens 14000 veranlagt waren, gewährten Erlasse
von Staatseinkommensteuer,
b) die Akten über die gegen Einzelpersonen auf das Jahr 1914 durchgeführten
Nachschätzungen oder Nachzahlungsverfahren zur Staatseinkommensteuer,
soweit im Nachschätzungs- oder Nachzahlungsverfahren ein Einkommen von
mindestens 10000 festgestellt worden ist,
c) die Akten über die auf das Jahr 1914 an Einzelpersonen gewährten Erlasse
von Staatseinkommensteuer, soweit sie Einzelpersonen betreffen, die mit
einem Einkommen von mindestens 10 000.A zur Einkommensteuer veranlagt
waren, und
d) die Akten über die Regelung der Staatseinkommensteuer der im Jahre 1917
verstorbenen Steuerpflichtigen, bei denen Erben in Betracht kommen, die
mehr als 5000 Kl geerbt haben.
1918. 46
Kriegs-
einkommen
der Offiziere,
Sanitäts-
offiziere usw.
Berechnungs-
bogen für
besonders zu
ermittelndes
Friedens-
oder Kriegs-
einkommen.
Akten-
mitteilung
seitens der
Gemeinde-
behörden.