Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Abgabe- 
pflichtiges 
Vermögen. 
Veranlagung 
der Einzel- 
personen. 
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§ 21. (1) Abgabepflichtiges Vermögen ist, abgesehen von den Fällen der 88 16, 
17 des Gesetzes, das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 31. De- 
zember 1916 bei der Besitzsteuer= oder Kriegssteuerveranlagung im Veranlagungs-, 
Berufungs-, Nachveranlagungs-, nachträglichen Veranlagungs-oder Neuveranlagungs- 
verfahren rechtskräftig festgestellte Vermögen. 
(2) Anderungen der Vermögensfeststellung für den 31. Dezember 1916, die in 
noch anhängigen oder künftigen Rechtsmittel-, Berufungs-, Nachveranlagungs-, 
nachträglichen Veranlagungs= oder Neuveranlagungsverfahren eintreten, sind zu 
berücksichtigen. 
(s) In den Fällen der §8 16, 17 des Gesetzes und § 15 Abs. 3 der Ausführungs- 
bestimmungen ist das Vermögen des Abgabepflichtigen auf den 31. Dezember 1917 
nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes neu festzustellen. 
(4) Als Vermögen nach dem Stande am 31. Dezember 1916 im Sinne des 
§ 17 des Gesetzes und § 15 Abs. 3 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen gilt das 
gemäß § 28 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes auf volle Tausende nach unten abgerundete 
Vermögen. Soweit das Vermögen nach den Vorschriften in § 28 Abs. 2 des Be- 
sitztteuergesetzes nicht nach dem Stande am 31. Dezember 1916, sondern nach dem 
Stande am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs vor dem 31. De- 
zember 1916 festgestellt worden ist, gilt diese Vermögensfeststellung als solche nach 
dem Stande vom 31. Dezember 1916 im Sinne des § 17 des Gesetzes und § 15 
Abs. 3 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen. 
8§22. (1) Die Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe 1918 hat 
im unmittelbaren Anschluß an die Anlegung der Steuerliste A stattzufinden. Nur 
bei den Personen, die zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet und auf- 
zufordern sind (§ 4 Abs. 1 unter k, g, § 10 Abs. 2), ist mit der Veranlagung bis 
nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Vermögenserklärung, nach Befinden bis 
nach Eingang der Vermögenserklärung (zu vergl. jedoch § 11 Abs. 2) zu warten. 
(2:) Die Bestimmungen in §921, § 23 Abs. 1 der Besitzsteuer-Vollziehungs- 
vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Die von der Vermögenserklärung des 
Abgabepflichtigen abweichenden Einträge in der Steuerliste A sind vom Vorsitzenden 
mit Rotstift zu unterstreichen. 
(s) Die Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe 1918 ist mit mög- 
lichster Beschleunigung durchzuführen und 
spätestens bis zum 31. Dezember 1918 
zu beenden.
	        
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