Abgabe-
pflichtiges
Vermögen.
Veranlagung
der Einzel-
personen.
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§ 21. (1) Abgabepflichtiges Vermögen ist, abgesehen von den Fällen der 88 16,
17 des Gesetzes, das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 31. De-
zember 1916 bei der Besitzsteuer= oder Kriegssteuerveranlagung im Veranlagungs-,
Berufungs-, Nachveranlagungs-, nachträglichen Veranlagungs-oder Neuveranlagungs-
verfahren rechtskräftig festgestellte Vermögen.
(2) Anderungen der Vermögensfeststellung für den 31. Dezember 1916, die in
noch anhängigen oder künftigen Rechtsmittel-, Berufungs-, Nachveranlagungs-,
nachträglichen Veranlagungs= oder Neuveranlagungsverfahren eintreten, sind zu
berücksichtigen.
(s) In den Fällen der §8 16, 17 des Gesetzes und § 15 Abs. 3 der Ausführungs-
bestimmungen ist das Vermögen des Abgabepflichtigen auf den 31. Dezember 1917
nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes neu festzustellen.
(4) Als Vermögen nach dem Stande am 31. Dezember 1916 im Sinne des
§ 17 des Gesetzes und § 15 Abs. 3 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen gilt das
gemäß § 28 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes auf volle Tausende nach unten abgerundete
Vermögen. Soweit das Vermögen nach den Vorschriften in § 28 Abs. 2 des Be-
sitztteuergesetzes nicht nach dem Stande am 31. Dezember 1916, sondern nach dem
Stande am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs vor dem 31. De-
zember 1916 festgestellt worden ist, gilt diese Vermögensfeststellung als solche nach
dem Stande vom 31. Dezember 1916 im Sinne des § 17 des Gesetzes und § 15
Abs. 3 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen.
8§22. (1) Die Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe 1918 hat
im unmittelbaren Anschluß an die Anlegung der Steuerliste A stattzufinden. Nur
bei den Personen, die zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet und auf-
zufordern sind (§ 4 Abs. 1 unter k, g, § 10 Abs. 2), ist mit der Veranlagung bis
nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Vermögenserklärung, nach Befinden bis
nach Eingang der Vermögenserklärung (zu vergl. jedoch § 11 Abs. 2) zu warten.
(2:) Die Bestimmungen in §921, § 23 Abs. 1 der Besitzsteuer-Vollziehungs-
vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Die von der Vermögenserklärung des
Abgabepflichtigen abweichenden Einträge in der Steuerliste A sind vom Vorsitzenden
mit Rotstift zu unterstreichen.
(s) Die Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe 1918 ist mit mög-
lichster Beschleunigung durchzuführen und
spätestens bis zum 31. Dezember 1918
zu beenden.