Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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() Nachdem der Vorsitzende alle in die Steuerliste A aufgenommenen oder 
nachzutragenden Personen bis auf die, deren Veranlagung aus zwingenden Gründen 
ausgesetzt werden muß, veranlagt hat, hat er die Steuerliste A abzuschließen, zu 
unterschreiben und nebst allen Unterlagen sofort an das Besitzsteueramt einzusenden. 
(58) Die von den Gemeindebehörden mitgeteilten Unterlagen (§ 3 Abs. 3, §820) 
sind von den die Einkommensteuer betreffenden Unterlagen der Bezirkssteuer- 
einnahme und von den die Reichssteuern (Wehrbeitrag, Besitzsteuer, Kriegssteuer 
und Kriegsabgabe 1918) betreffenden Unterlagen getrennt zu halten. 
§ 23. (1) Die Veranlagung der Gesellschaften zur Kriegsabgabe 1918 ist vom 
Besitzsteueramte sofort nach Eingang der Steuererklärungen in Angriff zu nehmen 
und so zu beschleunigen, daß sie 
spätestens bis zum 31. Dezember 1918 
beendet ist. Die Bestimmungen in § 19 Satz 2, 3 der Kriegssteuer-Vollziehungs- 
vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. 
(i) Auf die Bestimmungen in §927 Abs. 2 des Gesetzes und § 30 Abs. 1 der 
Ausführungsbestimmungen ist bei der Veranlagung der Gesellschaften besonders 
zu achten. 
§ 24. Die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten sind in den Spalten 3 bis 19 
(3 bis 12) nach Seitenbeträgen aufzurechnen. Im übrigen finden die Bestimmungen 
in § 20 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften sinngemäß Anwendung. 
§ 25. (1) Die Steuerbescheide für die Einzelpersonen sind von denjenigen 
Behörden auszufertigen, die zur Anlegung der Einkommen- und Ergänzungssteuer- 
kataster berufen sind. Die Besitzsteuerämter können die Ausfertigung auch den 
übrigen Gemeindebehörden übertragen. Den Besitzsteuerämtern ist es freigestellt, 
die Steuerbescheide auch in den Fällen selbst auszufertigen, in denen die Aus- 
fertigung den Gemeindebehörden obliegt. 
(2) Die Steuerbescheide für die Gesellschaften sind vom Besitzsteueramt aus- 
zufertigen. 
(s) Die in den Steuerbescheiden anzugebenden Punkte, in denen bei der Fest- 
stellung des Vermögens und des Mehrgewinns von der Vermögens- und Steuer- 
erklärung abgewichen worden ist, sind aus den mit Rotstift unterstrichenen Einträgen 
in der Kriegsabgabe 1918-Steuerliste A und B (§22 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abf. 1 
Satz 2) zu ersehen. " 
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Veranlagung 
der Gesell- 
schaften. 
Aufrechnung 
der Steuer- 
listen, An- 
legung von 
Übersichten 
und der 
General= 
steuerliste. 
Steuer- 
bescheide.
	        
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