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(4) Für die Zustellung der Steuerbescheide gelten die Bestimmungen in § 22
der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften.
Kriegsabgabe § 26. (1) Nach Ausfertigung der Steuerbescheide ist das Kriegsabgabe 1918.
Solluch Sollbuch nach dem anliegenden Muster VIII durch die für die Anlegung der Ein-
kommen= und Ergänzungssteuerkataster berufenen Behörden mit größter Be-
schleunigung anzulegen. Soweit infolge der Bestimmungen in § 5 die Mitteilung
der Kriegsabgabe 1918-Steuerliste B an die mit der Anlegung des Sollbuchs be-
auftragte Behörde nicht möglich ist, hat das Besitzsteueramt nach Anlegung des
Sollbuchs und Aufstellung der ersten Abteilung durch die Gemeindebehörde die
zweite Abteilung selbst aufzustellen. Der Gemeindebehörde ist in diesem Falle bei
Übersendung der Steuerliste A mitzuteilen, wieviel Raum für die zweite Abteilung
des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs erforderlich ist. Die Aufrechnung in Spalte 4
des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs und die Zusammenstellung der Seitenbeträge
(§ 23 Abs. 2 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften) durch die Gemeindebehörde
beschränkt sich in diesem Falle auf die erste Abteilung des Sollbuchs. Die Auf-
rechnung der zweiten Abteilung bewirkt alsdann das Besitzsteueramt, das auch für
die insoweit notwendige Vervollständigung der Zusammenstellung der Seitenbeträge
zu sorgen hat. Im übrigen finden die Bestimmungen in § 23 Abs. 2, 3, 4, 6,
§#24 Abs. 1, 2. 3, 5 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften entsprechende An-
wendung.
(2) Die Aufrechnung und der Abschluß des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs und
die Übertragung der beim Abschlusse des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs in Rückstand
gebliebenen Kriegsabgabebeträge in die Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918
ist am 31. März 1920 zu bewirken.
Kriegsabgabe § 27. Die Kriegsabgabe 1918-Zugangsliste ist nach dem Muster der Kriegs-
aun abgabe 1918-Steuerliste und die Kriegsabgabe 1918-Abgangsliste nach dem Muster IX
Abgangsliste. zu führen. Die Bestimmungen in § 25 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften
finden mit der Abänderung entsprechende Anwendung, daß die Kriegsabgabe 1918.
Zu= und Abgangslisten am 31. März 1920 vollständig abzuschließen sind.
Nachveranlagungen, nachträgliche Veranlagungen und Neuberanlagungen.
§28. (1) Für Nachveranlagungen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes verb. mit § 38 Abs. 3
Satz 2, § 45 Satz 2, § 46 des Besitzsteuergesetzes), nachträgliche Veranlagungen
(§ 33 Abs. 2 des Gesetzes verb. mit § 73 Satz 1 des Besitzsteuergesetzes und § 22
Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung) und Neuveranlagungen (§ 33 Abs. 2