Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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des Gesetzes verb. mit § 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes, § 42 des Gesetzes) ist 
das Besitzsteueramt zuständig. Es erläßt auch die Steuerbescheide. 
(e) Die Neuveranlagung auf Grund des § 42 des Gesetzes darf vom Besitzsteuer- 
amte nur mit Genehmigung des Finanzministeriums durchgeführt werden, dem die 
Akten vor Erlaß des neuen Steuerbescheids auf dem Dienstweg einzuberichten sind. 
(s8) Eine nachträgliche Veranlagung oder Neuveranlagung zur Kriegsabgabe 1918 
hat, je nachdem die Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Kriegsabgabe 1918 
überhaupt unterblieben oder zu niedrig erfolgt ist, auch dann stattzufinden, wenn 
die für das Friedenseinkommen maßgebende Staatseinkommensteuerveranlagung 
nachträglich herabgesetzt, oder die für das Kriegseinkommen maßgebende Staats- 
einkommensteuerveranlagung nachträglich im Nachzahlungsverfahren erhöht, oder 
das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes bei der Besitzsteuer= oder Kriegs- 
steuerveranlagung auf den 31. Dezember 1916 festgestellte, der Kriegsabgabeveran= 
lagung 1918 zugrunde gelegte Vermögen nachträglich im Besitz= oder Kriegssteuer- 
neuveranlagungsverfahren erhöht wird. 
(4) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Besitzsteueramt alle Fälle 
anzuzeigen, in denen eine Nachveranlagung, nachträgliche Veranlagung oder Neu- 
veranlagung zur Kriegsabgabe 1918 vorzunehmen ist. 
Anderung der Veranlagung. 
§ 29. (1) Über Anträge, die gemäß § 4 Abs. 3 oder § 17 des Gesetzes, § 10 
Abs. 1, 2 oder § 16 der Ausführungsbestimmungen oder gemäß 3 33 Abs. 2 des 
Gesetzes verb. mit § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder 3 32 des Besitzste uergesetzes nach 
Abschluß der Kriegsabgabe 1918-Steuerliste A gestellt werden, entscheidet das Besitz- 
steueramt. Ist gleichzeitig über ein Rechtsmittel zu entscheiden, das der Abgabe- 
pflichtige aus anderen Gründen gegen den Steuerbescheid eingewendet hat, so ist 
über solche Anträge von der Stelle mit zu entscheiden, die für die Entscheidung 
über das Rechtsmittel zuständig ist. 
(e) Eine Berichtigung der Veranlagung von Amts wegen ist vorzunehmen 
a) wenn nachträglich die für das Friedenseinkommen maßgebende Staatsein- 
kommensteuerveranlagung im Nachzahlungsverfahren erhöht wird, es sei 
denn, daß die Erhöhung nach §7 des Gesetzes auf die Berechnung des 
Mehreinkommens ohne Einfluß ist, 
b) wenn nachträglich die für das Kriegseinkommen maßgebende Staatseinkommen= 
steuerveranlagung im Rechtsmittel- oder Erlaßwege herabgesetzt oder die 
veranlagte Staatseinkommensteuer wegen Wegfalls der persönlichen Steuer- 
pflicht nach der Einkommensteuerveranlagung vor dem ersten Steuertermin
	        
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