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(2) Die Hebebehörden haben zu diesem Zwecke die Bücher nebst den dazu ge-
hörigen Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1920 — 31. März 1921 — spätestens
bis zum 1. Mai 1921 an das Besitzsteueramt einzureichen. Das Besitzsteueramt
prüft die gegenseitige Ubereinstimmung der Abschlüsse der Kriegsabgabe 1918-Ein-
nahmebücher und der Kriegsabgabe 1918-Sollbücher sowie die Übereinstimmung der
Abschlüsse der Kriegsabgabe 1918-Einnahme= und Sollbücher mit den Abschlüssen
des Kriegsabgabe 1918-Rechnungsbuchs des Besitzsteueramts; es sorgt für Beseitigung
der etwa vorgefundenen Abweichungen und übersendet die Bücher alsdann nebst
den Kriegsabgabe 1918-Steuer-, Zugangs= und Abgangslisten sowie mit ihren
eigenen Kriegsabgabe 1918-Kassenbüchern und Belegen ungesäumt dem Finanz-
rechnungsamt, Abteilung für Steuersachen.
(s) Die Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918 (§ 26 Abs. 2) und die dazu
gehörigen Kriegsabgabe 1918-Einnahmebücher und Belege sind nach vollständiger
Abwickelung der Reste an das Finanzrechnungsamt, Abteilung für Steuersachen,
einzureichen.
Aufbewahrung der Akten usw.
§ 54. Die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten und Kassenbücher sowie die Kriegs-
abgabeakten der Gesellschaften sind von dem Besitzsteueramte gemäß § 43 der Aus-
führungsbestimmungen aufzubewahren.
Schlußvorschriften.
§ 55. Zu den Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten, den Aufforderungen der Einzel-
personen zur Abgabe von Vermögenserklärungen und der Gesellschaften zur Abgabe
von Steuererklärungen, zu den Vermögenserklärungen der Einzelpersonen, den
Steuererklärungen der Gesellschaften, den Steuerbescheiden, dem Kriegsabgabe 1918,=
Sollbuch, dem Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch, dem Anhange zu diesem, der
Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918, den Wegzugsnachrichten und den Über-
sichten XIII1 und : werden den Gemeindebehörden Vordrucke in der erforder-
lichen Anzahl unentgeltlich durch das Besitzsteueramt geliefert werden.
Dresden, am 28. September 1918.
Finanzministerinm.
v. Seydewitz.
Paul.