Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(2) Die Hebebehörden haben zu diesem Zwecke die Bücher nebst den dazu ge- 
hörigen Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1920 — 31. März 1921 — spätestens 
bis zum 1. Mai 1921 an das Besitzsteueramt einzureichen. Das Besitzsteueramt 
prüft die gegenseitige Ubereinstimmung der Abschlüsse der Kriegsabgabe 1918-Ein- 
nahmebücher und der Kriegsabgabe 1918-Sollbücher sowie die Übereinstimmung der 
Abschlüsse der Kriegsabgabe 1918-Einnahme= und Sollbücher mit den Abschlüssen 
des Kriegsabgabe 1918-Rechnungsbuchs des Besitzsteueramts; es sorgt für Beseitigung 
der etwa vorgefundenen Abweichungen und übersendet die Bücher alsdann nebst 
den Kriegsabgabe 1918-Steuer-, Zugangs= und Abgangslisten sowie mit ihren 
eigenen Kriegsabgabe 1918-Kassenbüchern und Belegen ungesäumt dem Finanz- 
rechnungsamt, Abteilung für Steuersachen. 
(s) Die Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918 (§ 26 Abs. 2) und die dazu 
gehörigen Kriegsabgabe 1918-Einnahmebücher und Belege sind nach vollständiger 
Abwickelung der Reste an das Finanzrechnungsamt, Abteilung für Steuersachen, 
einzureichen. 
Aufbewahrung der Akten usw. 
§ 54. Die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten und Kassenbücher sowie die Kriegs- 
abgabeakten der Gesellschaften sind von dem Besitzsteueramte gemäß § 43 der Aus- 
führungsbestimmungen aufzubewahren. 
Schlußvorschriften. 
§ 55. Zu den Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten, den Aufforderungen der Einzel- 
personen zur Abgabe von Vermögenserklärungen und der Gesellschaften zur Abgabe 
von Steuererklärungen, zu den Vermögenserklärungen der Einzelpersonen, den 
Steuererklärungen der Gesellschaften, den Steuerbescheiden, dem Kriegsabgabe 1918,= 
Sollbuch, dem Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch, dem Anhange zu diesem, der 
Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918, den Wegzugsnachrichten und den Über- 
sichten XIII1 und : werden den Gemeindebehörden Vordrucke in der erforder- 
lichen Anzahl unentgeltlich durch das Besitzsteueramt geliefert werden. 
Dresden, am 28. September 1918. 
Finanzministerinm. 
v. Seydewitz. 
Paul.
	        
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