Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Muster III. 
(K. A. V. 1918 K 9.) 
  
Offentliche Aufforderung 
der 
Gesellschaften zur Abgabe der Steuererklärung für die Veranlagung zur außer— 
ordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. 
  
Auf Grund des §& 34 Abs. 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs- 
jahr 1918 vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 964) werden die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, 
Repräsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren 
. aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerk- 
schaften und anderen Bergbau treibenden Vereinigungen, letzterer, sofern sie die Rechte 
juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen 
Genossenschaften.. 
2. aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande haben, aber im 
Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, 
aufgefordert, nach dem vorgeschriebenen Vordruck eine unterschriftlich vollzogene und mit der Versicherung, 
daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, versehene Steuererklärung 
spätestens bis zum 31. Oktober 1918 
bei der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme einzureichen. 
Für Gesellschaften, deren viertes Kriegsgeschäftsjahr erst nach dem 31. März 1918 geendet hat, erstreckt 
sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärung auf sechs Monate nach Ablauf des vierten Kriegsgeschäftsjahrs. 
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung auch dann verpflichtet, wenn 
ihnen eine besondere Aufforderung oder ein besonderer Vordruck hierzu nicht zugegangen ist. Auf Verlangen 
werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von den Gemeindebehörden kostenlos verabfolgt. 
Die Einsendung der Steuererklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des Absenders und des- 
halb zweckmäzig mittels Einschreibebriefs. 
Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, ist gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes 
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Verbindung mit §54 des Besitz- 
steuergesetzes vom 3. Juli 1913 mit Geldstrafe bis zu 500 K zur Abgabe der Steuererklärung anzuhalten. 
Auch kann der von ihm vertretenen Gesellschaft ein Zuschlag von 5% bis 10%½ der rechtskräftig 
festgestellten Kriegsabgabe auferlegt werden 
' Wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben in der Steuererklärung sind in § 39 des 
Gesehees über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Verbindung mit §§ 33 
bis 35 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 und mit §§ 78 bis 83 des Besitzsteuergesetzes mit Geld- 
strafen bedroht, neben denen auf Gefängnis bis zu einem Jahre sowie außerdem neben der Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
  
–% 0m Oktober 1918. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme 
als Besitzsteueramt.
	        
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