Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Muster IV. 
(K. A. V. 1918 X 9.) 
Offentliche Aufforderung 
der 
Einzelpersonen zur Abgabe der Vermögenserklärung für die Veranlagung zur 
außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. 
  
Die nachstehend unter 1 bis 4 angeführten Personen werden auf Grund des F 34 Abs. 1 des 
Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. 
S. 964) aufgefordert, nach dem vorgeschriebenen Vordruck eine unterschriftlich vollzogene und mit der Ver- 
sicherung, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, versehene Vermögenserklärung 
spätestens bis zum 25. November 1918 
bei der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme einzureichen: 
1. Alle Personen, die am 31. Dezember 1917 ein Vermögen von mindestens 101 000 und 
darüber besessen haben, wenn sie weder zur Besitzsteuer noch zur Kriegssteuer veranlagt 
worden sind. 
2. Alle Personen, die am 31. Dezember 1917 ein Vermögen von mindestens 101 000 %6 und 
darüber besessen haben, wenn sich ihr Vermögen nach dem 31. Dezember 1916 durch Erb- 
anfall, durch Lehen--, Fideikommiß= oder Stammgutanfall, infolge Vermächtnisses oder 
auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen, ferner durch 
Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung 
um mehr als 5000 .K vermehrt hat. 
3. Die Vertreter solcher Personen, auf die die Voraussetzungen unter 1 und 2 zutreffen. 
4. Die Erben solcher nach dem 31. Dezember 1917 verstorbenen Personen, auf die die Voraus- 
setzungen unter 1 und 2 zutreffen. 
Die unter 1 und 2 genannten Personen haben die Vermögenserklärung für sich selbst, die unter 3 
genannten Vertreter für die von ihnen vertretenen Personen und die unter 4 genannten Erben für den 
Erblasser abzugeben. 
Über das Vermögen von Kindern, auf die die obigen Voraussetzungen unter 1 und 2 zutreffen, 
sind von den gesetzlichen Vertretern besondere Vermögenserklärungen abzugeben, auch wenn das Kinds- 
vermögen der elterlichen Nutznießung unterliegt. 
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe einer Vermögenserklärung auch dann verpflichtet, 
wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck hierzu nicht zugegangen ist. Auf Verlangen 
werden die vorgeschriebenen Vordrucke für die Vermögenserklärung von heute ab von den Gemeindebehörden 
kostenlos verabfolgt. 
" Die Einsendung der Vermögenserklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des Absenders und 
deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wer die Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung verabsäumt, ist gemäß § 33 Abs. 2 des 
Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Verb. mit § 54 des Besitz-
	        
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