Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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steuergesetzes vom 3. Juli 1913 mit Geldstrafe bis zu 500 M zur Abgabe der Vermögenserklärung anzu- 
halten, auch kann ihm ein Zuschlag von 5% bis 10 der rechtskräftig festgestellten Kriegsabgabe auf- 
erlegt werden. 
Wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung sind in §+ 39 
des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Verb. mit §s 33 bis 35 
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 und mit §§ 78 bis 83 des Besitzsteuergesetzes mit Geldstrafen 
bedroht, neben denen auf Gefängnis bis zu einem Jahre sowie außerdem neben der Gefängnisstrafe auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Mit den gleichen Strafen sind die Kriegsabgabepflichtigen bedroht, die es unterlassen, eine 
bereits früher abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuerer klärung für die erste Veranlagung zur 
Besitzsteuer und für die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe nach dem Kriegssteuergesetz 
vom 21. Juni 1916 sowie eine für die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer auf die Jahre 1914 und 
1918 abgegebene unrichtige oder unvollständige Einkommensdeklaration, auf Grund deren die Veran- 
lagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 zu erfolgen hat, bis spätestens 
einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids über die außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs- 
jahr 1918 der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme gegenüber zu berichtigen oder zu vervollständigen. 
  
  
Königliche Bezirkssteuereinnahme 
als Besitzsteueramt.
	        
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