Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 309 — 
An Muster V. 
K. A. V. 1918 8 10 Abs. 2.) 
  
Auf Grund des 8 34 Abs. 1 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 964) werden Sie aufgefordert, die Vermögens- 
erklärung — für d.. . von Ihnen vertretene 
............................................................................................................................ — nach dem beiliegenden 
Vordruck unterschriftlich vollzogen und mit der Versicherung versehen, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind, 
spätestens bis zum 25. November 1918 
bei der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme einzureichen. 
Die Einsendung der Vermögenserklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des Absenders 
und deshalb zweckmäßig durch Einschreibebrief. 
Wer die Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung verabsäumt, ist gemäß § 33 Abs. 2 des 
Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Verbindung mit § 54 
des Besitzste uergesetzes vom 3. Juli 1913 mit Geldstrafe bis zu 500 / zur Abgabe der Vermögens- 
erklärung anzuhalten, auch kann ihm ein Zuschlag von 5 % bis 10% der rechtskräftig festgestellten 
Kriegsabgabe auferlegt werden. 
Wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung sind in 
l39 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Verbindung 
mit §§ 33 bis 35 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 und mit §§ 78 bis 83 des Besitzste uer- 
gesetzes mit Geldstrafen bedroht, neben denen auf Gefängnis bis zu einem Jahre sowie außerdem 
neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Mit den gleichen Strafen sind die Kriegsabgabepflichtigen bedroht, die es unterlassen, 
eine bereits früher abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuererklärung für die erste 
Veranlagung zur Besitzsteuer und für die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe nach 
dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 sowie eine für die Veranlagung zur Staatseinkommen- 
steuer auf die Jahre 1914 und 1918 abgegebene unrichtige und unvollständige Einkommens- 
deklaration, auf Grund deren die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungs- 
jahr 1918 zu erfolgen hat, bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids über 
die außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme 
gegenüber zu berichtigen oder zu vervollständigen. 
Ein Abgabepflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe der Vermögenserkflärung auf- 
gefordert wird, ist nur verpflichtet, bei einer Behörde die Vermögenserklärung einzureichen; macht er 
von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen auffordernden Behörden mitzuteilen, bei welcher 
Behörde er die Vermögenserklärung eingereicht hat. 
.......................................................... ,amNovember1918. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt. 
Erläuterungen. 
Das Heletz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 bestimmt in 881,2, 
15, 16, 18, iesds 39: 9 *“ 
Das Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 bestimmt in §§ 2 bis 10, §5 11 Abs. 1, 8§ 14, 17, § 28 Abf. 2, 
§§ 29 bis 42, § 43 Abs. 1, §8 44 bis 47, § 52 Abs. 3, § 53 Abs 2, S§ 54, 57, * S bs. I, 95 58, 60, 78 bis 83: 
Das Kriegsstenergesetz vom 21. Juni 4 bestimmt in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, g8 33, 34, 35: 
1918. 49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.