Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Muster VI. 
(K. A. V. 1918 § 11 Abs. 1.) 
  
Sie sind aass de............·-·...-.-..·.·...---.·.-·...--.....-.-.·.·--.--·...------·.-.-.--------- 
der ergangenen Aufforderung zur Abgabe der vorgeschriebenen Steuererklärung für die Veranlagung 
zu der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 bis heute nicht nachgekommen. 
Auf Grund des §* 33 Abs. 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 964) in Verbindung mit § 54 des Besitzsteuer- 
gesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) werden Sie nochmals aufgefordert, bei Vermeidung 
einer Geldstrafe von Mark nunmehr 
längstens innerhalalbrl. Tagen, 
  
vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Steuererklärung nach dem beiliegenden 
Vordruccke bei der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme einzureichen. 
Die Einsendung der Steuererklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des Absenders und 
deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung sind in 3 39 des 
Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Verbindung mit 
5 33 bis 35 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 und mit §§ 78 bis 83 des Besitzsteuergesetzes 
vom 3. Juli 1913 mit Geldstrafen bedroht, neben denen auf Gefängnis bis zu einem Jahre sowie 
außerdem neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme 
als Besitzsteueramt. 
An 
in 
 
	        
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