Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Vorderseite) Muster XV. 
G. A. V. 1918 § 52 Abs. 3) 
Erhebungsbezirk: Einsendungsfrist 
bis spätestens am 
Rechnungsjahr 19 6. Juli, 
6. Oktober, 
Abersicht ptt 
Einnahme an Kriegsabgabe 1918 
für das 
1. bis Viertel des Rechnungsjahrs. 
  
Aufgestellt 
, am 19 
An Königliches Besitzsteueramt. 
das Königliche Finanzrechnungsamt, 
Abteilung für Steuersachen, 
Dresden. 
Anmerkung. 
Die Übersichten haben das Ergebnis des jedesmal abgelaufenen Teils des Rechnungsjahrs zu umfassen, mithin z. B. die 
UÜbersicht für das 1. bis 3. Viertel das Ergebnis für April bis einschließlich Dezember. 
Die Ubersicht ist mit der in § 42 Abs. 2 Satz 4 der K. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 277, vorgeschriebenen Bescheinigung 
zu versehen.
	        
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