Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 336 — 
Nr. 74. Verordnung 
über Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu indirekten Reichsabgaben; 
vom 30. September 1918. 
§ 1. (1) Gegen die Heranziehung zu den in §7 Abs. 1 des Gesetzes über die 
Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern 
vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 959 flg.) bezeichneten indirekten Reichsabgaben 
(Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Reichsstempelabgaben, Wechselstempelabgabe, Abgabe 
vom Personen= und Güterverkehre, Kohlensteuer) und gegen die Ablehnung eines 
Antrags auf Erstattung solcher Abgaben ist, soweit nicht nach den bestehenden Vor- 
schriften lediglich die Verwaltungsbeschwerde gegeben ist, binnen einer Frist von 
einem Monat die Beschwerde zulässig. Die Frist beginnt mit der Zufertigung der 
Zahlungsaufforderung oder mit der mündlichen Eröffnung über die Höhe der Ab- 
gabe oder, sofern ein Steuerbescheid erlassen ist, mit dessen Zustellung oder mit 
der Zufertigung der Ablehnung des Erstattungsantrags. 
(2) Für die Berechnung der Frist sind die Bestimmungen des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs maßgebend. 
§ 2. (1) Die Beschwerde ist schriftlich bei der Behörde, durch die die Heran- 
ziehung zur Abgabe erfolgt oder der Erstattungsantrag abgelehnt worden ist, oder 
bei der Generalzolldirektion einzulegen. Jene Behörde kann der Beschwerde ab- 
helfen. 
(2) Soweit die Heranziehung zur Abgabe von einem Notar ausgeht, ist dieser 
als Behörde im Sinne dieser Verordnung und der Reichsfinanzhofordnung vom 
21. September 1918 (R.-G.-Bl. S. 1119 flg.) anzusehen. 
§ 3. (2) Ein Beschwerdeberechtigter, der durch Naturereignisse oder andere 
unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Beschwerdefrist einzuhalten, kann 
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem unabwendbaren 
Zufalle wird es gleichgeachtet, wenn der Beschwerdeberechtigte von einem Steuer- 
bescheide, der ihm nicht persönlich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine 
Kenntnis erlangt hat. 
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Frist von einem Monat bean- 
tragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben 
ist. Nach Ablauf eines Jahres kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt 
werden.
	        
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