Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(s) Die Wiedereinsetzung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen, bei der 
die Beschwerde einzulegen ist (§2 Abs. 1). Der Antrag muß die genaue Angabe 
und Bescheinigung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sowie die Nach- 
holung der Beschwerde enthalten, wenn diese nicht bereits nachgeholt ist. 
(:) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Generalzolldirektion. 
8 4. Über die Beschwerde entscheidet, soweit ihr nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 
abgeholfen wird, die Generalzolldirektion und zwar auch in denjenigen Fällen, in 
denen sie selbst die Abgabe festgesetzt oder den Erstattungsantrag abgelehnt hat. 
§ 5. Die Entscheidung über die Beschwerde ist, soweit ihr nicht abgeholfen 
wird, mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Die Zustellung geschieht nach den 
für die Post über die Zustellung von Briefen mit Zustellungsurkunde im Wege der 
vereinfachten Zustellung geltenden Vorschriften. Ist sie im Auslande vorzunehmen, 
so geschieht sie durch Einschreibsendung mit Rückschein. 
§ 6. (1) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer 
zur Last, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet 
zurückgewiesen wird. Neben den durch die Beschwerde verursachten Auslagen kann 
dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1 K bis zu 100.K auferlegt werden. Die 
Gebühr fließt in die Staatskasse. 
(:) Hat die Beschwerde teilweise Erfolg, so kann dem Beschwerdeführer ein 
angemessener Teil der Beschwerdekosten auferlegt werden. Diese treffen den Be- 
schwerdeführer auch dann, wenn das Verfahren zu einer ihm günstigen Entscheidung 
auf Grund von Umständen führt, die er bei der Heranziehung zur Abgabe oder 
mit dem Erstattungsantrag hätte geltend machen können. 
(s) Sind dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt, so ist ihm nach Rechtskraft 
des Beschwerdebescheides eine Kostenrechnung unter Bewilligung einer angemessenen 
Zahlungsfrist und unter Mitteilung der Zahlstelle zu übersenden. Über Erinnerungen 
gegen die Kostenrechnung entscheidet die Beschwerdebehörde endgültig. 
("4) Der Staatsfiskus ist von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. 
§ 7. (#) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde 
an den Reichsfinanzhof gegeben (§ 9 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs- 
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 — 
R.-G.-Bl. 1918 S. 959 flg. —. Uber ihre Zulässigkeit und Frist soll die Entscheidung 
eine Belehrung enthalten. 
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, soweit ihr nicht abgeholfen wird, mit den Unter- 
lagen und dem Berichte an den Reichsfinanzhof (§ 17 Abs. 1 der Reichsfinanzhof=
	        
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